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INHALT

ISLAMISCHE SITTE

Ihlâs Stiftung Band – 6

  1-Anfang

  2-Die Übersetzung Von Dem Buch Ejjühelwelled(O Mein Kind!)

  3-Die Rituelle Waaschung
  4-Die Bedingungen Vor Der Gebetsverrichtung
  5-Die Rituellen Sitten In der Moschee
  6-Der Gebetsruf
  7-Die Vorzüge des Heiligen Monats Ramadan
  8-Der Glaube
  9-Das Grußgebet
10-Lügen Beim Geschäft
11-Das Anvertrautsein Des Körpers
12-Die Vorzüge Des Festes
13-Die Frömmigkeit "Süchd Und Takwa"
14-Der Gehorsam Gegen Die Eltern
15-Die Trauung
16-Die Rituellen Sitten Am Freitag
17-Die Guten Sitten Bei Der Unterhaltung Mit Den Gelehrten
18-Die Mahlzeit
19-Die Menstruation Und Das Wochenbett
20-Die Notwendigkeit Und Die Rechtsschulen
21-Die Geduld
22-Der Grabbesuch
23-Die Armensteuer (Sekat)
24-Sozialvereine, Glücksspiele, Versicherungen
25-Imam-i Gazali, Hudschdschet-ul Islam, Einem Grundfeiler Des Islams
26-Zur Berechnung Der Kible-Zeit
27-Die Gebete
28-Islamische Wissenschaften

29-Glossar



DIE RITUELLE WASCHUNG

4 — O mein Kind! Erfülle rituelle Waschung auf einem reinen Platz. Der heilige Prophet hat gebietet: (Erfüllt die rituelle Waschung nicht im Abort! Denn für jeden Tropfen des Wassers der rituellen Waschung wird man den Verdienst eines einjährigen freiwilligen Gebetes erwerben). Eine andere heilige Hadith berichtet: (Wenn ihr rituelle Waschung im Abort erfüllt, dann habt ihr den inneren Zweifel). Der heilige Prophet teilte mit: (Für den, der im Namen ALLAH’s des Erhabenen anfängt, eine rituelle Waschung zu erfüllen, schreiben die Engel Schreibengel von Anfang bis Ende der rituellen Waschung, Verdienst ein).

Einer der Gefährten des heiligen Propheten fragte Ihn, den Führer der Propheten:

“O Prophet ALLAH’s, des Erhabenen! Wollen Sie mir etwas über den Vorteil der rituellen Waschung erklären?”

Der helige Prophet, Friede sei mit Ihm erklärte: (Wenn ein Anhänger meiner Gemeinschaft bei der rituellen Waschung seine Hand im Namen ALLAH’s, des Erhabenen wäscht, wird ihm all die Sünden vergeben, die er mit seiner Hand begangen hat. Während er seinen Mund und sein Gesicht und seine anderen Organe wäscht, werden ihm alle Sünden vergeben).

Ihm werden alle Sünden vergeben, während er die anderen Organe wäscht. Nur die Menschen- und Tierrechte sind Ausnahmen. Man wird niemals vergeben, solange man die Rechte, sei es Mensch oder Tier, ihren Besitzern nicht übergibt.

Als St. Moses den Heligen Berg Sinai bestieg, sah er unterwegs einen Mann, der stöhnend weinte und ALLAH, dem Erhabenen, anbetete. Als St. Moses um die Vergebung dieses Mannes bat, erhielt er eine Offenbarung von ALLAH, dem Erbabenen: (O Moses! Ich nehme das Gebet und Bittgebet von diesem Mann nicht an. Denn, das Kleid, das er trägt, ist mit unehrlich erworbenem Geld gekauft).

5 — O mein Kind! Der Muslim ist verpflichtet, seine Eltern, Nachbarn, Lehrer, Freunde, Beamte und Gesetze zu beachten, mit Jüngeren und mit Tieren Mitleid zu haben, alle Menschen zu helfen, in welcher Religion bzw. Rasse sie auch seien, selbst den Ungläubigen, die in nichtislamischen Ländern sind, niemals zu schaden, alle religiösen Vorschriften zu erfüllen, nicht verräterisch zu handeln, seine Schulden rechtzeitig zu zahlen, sich zu bestreben, sowohl das Glück im Dies - als auch Jenseits zu erlangen. Er vergibt denjenigen, die ihm geschadet haben, und hilft ihnen. Er gibt besonders acht, keine Unruhen hervorzurufen. Ein Land, deren Bürger solch eine islamische Sittsamkeit besitzen, erlebt den besten Aufschwung und gewinnt die Sympatie und den Vertrauen der ganzen Welt. Seine Bürger erlangen das Glück im Dies- und Jenseits.

DIE UNENTBEHRLICHEN VORSCHRIFTEN DER RITUELLEN WASCHUNG

6 — Die vier unentbehrliche Vorschriften der rituellen waschung sind:

Die Erste ist, das Gesicht einmal zu waschen.

Die Zweite ist, beide Hände einschliesslich Elbogen einmal zu waschen.

Die Dritte ist, ein Viertel Teil des Kopfes mit der Hand nass abzureiben.

Die Vierte ist, die Füße einschliesslich Knöchel einmal zu waschen.

Wenn man eine von diesen nicht ausführt, gilt die rituelle Waschung nicht. Sei es absichtlich oder aus Versehen, ist die rituelle Waschung nicht gültig.

DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN DER RITUELLEN WASCHUNG

7 — Die zehn erforderlichen Vorschriften der rituellen Waschung sind :

Die Erste ist, vor Beginn der rituellen Waschung “Bismillâchirrahmanirrachim” auszusprechen.

Die Zweite ist, eine Kanne mit Wasser zur rituellen Waschung zu füllen.

Die Dritte ist, mit einem Stab aus dem Zahnbürstenbaum die Zähne zu bürsten.

Die Vierte ist, den inneren Teil des Mundes abzuspülen.

Die Fünfte ist, mit Wasser schnupfend, die Nase zu reinigen.

Die Sechste ist, den ganzen Kopf nass abzureiben.

Die Siebente ist, zwischen die Finger, die Zehen und den Bart nass abzureiben.

Die Achte ist, noch einmal den Bart zu waschen.

Die Neunte ist, nach der Reinigung bei dem Stuhlgang mit einem Tuch sich abzutrocknen.

Die Zehnte ist, nach dem Stuhlgang mit Wasser oder mit einem Tuch oder mit einem Stein sich zu reinigen.

DIE EMPFOHLENEN VORSCHRIFTEN DER RITUELLEN WASCHUNG

8 — Die sechs empfohlenen Vorschriften der rituellen Waschung sind:

Die Erste ist, den Vorsatz für die rituelle Waschung zu haben.

Die Zweite ist, die Organe der Reihe nach zu waschen.

Die Dritte ist, mit dem Rechten zu beginnen.

Die Vierte ist, den Nacken nass abzureiben.

Die Fünfte ist, erst den Kopf, dann die Ohren und zuletzt den Nacken ununterbrochen nass abzureiben.

Die Sechste ist, am Anfang und am Ende der rituellen Waschung Gebet auszusprechen.

DIE SITTEN DER RITUELLEN WASCHUNG

9 — Die sechs Sitten der ritullen Waschung sind:

Die Erste ist, beim Waschen jedes Organs Gebet oder Glaubensbekenntnis auszusprechen.

Die Zweite ist, mit der rechten Hand Wasser in den Mund zu geben.

Die Dritte ist, mit der linken Hand sich zu schneuzen.

Die Vierte ist, nach dem Stuhlgang die schändlichen Körperteile sofort zu verhüllen.

Die Fünfte ist, nicht gegen die Heiligen Moschee, Kaaba, beim Stuhlgang vorwärtig oder rückwärtig zu sitzen.

Die Sechste ist nicht gegen den Mond und die Sonne beim Stuhlgang vorwärtig oder rückwärtig zu sitzen.

DIE ANDEREN SITTEN DER RITUELLEN WASCHUNG

10 — Die sechs anderen Sitten der rituellen Waschung sind:

Die Erste ist, den Nacken mit den Rücken der beiden Hände nass abzureiben.

Die Zweite ist, zwischen die Zehen mit dem kleinen Finger der linken Hand zu waschen.

Die Dritte ist, beim Waschen eines jeden Organs bestimmte Gebete auszusprechen.

Die Vierte ist, nach der Reinigung beim Stuhlgang ein bisschen Wasser in die Unterhose zu spritzen.

Die Fünfte ist, nach der Reinigung beim Stuhlgang das Geschlechtsorgan von dem Urin ganz zu reinigen. Das wird Isstibra genannt.

Die Sechste ist, nach der Reinigung beim Stuhlgang die Hände zu waschen.

DIE UNERWÜNSCHTEN HANDLUNGEN DER RITUELLEN WASCHUNG

Die sechs unerwünschten Handlungen der rituellen Waschung sind:

Die Erste ist, sich bespritzend mit Wasser das Gesicht zu waschen.

Die Zweite ist, ins Wasser zu schneuzen.

Die Dritte ist, ohne Entschuldigung mit der linken Hand Wasser in den Mund und in die Nase zu geben und mit der rechten sich zu schneuzen.

Die Vierte ist, bei der rituellen Waschung schändliche Körperteile zu enthüllen:

Die Fünfte ist, ohne Entschuldigung beim Stuhlgang sich mit der rechten Hand zu reinigen.

Die Sechste ist, auf Wasser, unter einem Baum oder am Rande eines Tümpels und eines Weges auf Stuhlgang zu gehen und zu harnen.

DIE VERDERBNISSE DER RITUELLEN WASCHUNG

11 — Die sechs Verderbnisse der rituellen Waschung sind:

Die Erste ist, alle Dinge die aus dem Körper herauskommen verderben die rituelle Waschung. Aber, sich schneuzen, spucken, Tränen ohne Schmerzen, die aus Ohr herauskommende Flüssigkeit, wenn sie kein Eiter ist, verderben die rituelle Waschung nicht.

Die Zweite ist, sich aus vollem Halse zu erbrechen.

Die Dritte ist, sich mit dem Rücken an etwas lehnend zu schlafen.

Die Vierte ist, beim Gebetsverrichten laut zu lachen.

Die Fünfte ist, ohnmächtig, wahnsinnig oder berauscht zu werden.

Die Sechste ist, eine Übeltat zu begehen oder ein Wort auszusprechen, was das Unglauben verursacht.

ALLAH, der Erhabene, behüte uns davor!

All diese verderben die rituelle Waschung.

DIE RITUELLE GANZWASCHUNG

12 — O mein Kind! Es ist allen Gläubigen, seien sie Männer oder Frauen, vorgeschrieben, die rituelle Ganzwaschung kennenzulernen.

DIE UNENTBEHRLICHEN VORSCHRIFTEN DER RITUELLEN GANZWASCHUNG

13 — Die drei unentbehrlichen Vorschriften der rituellen Ganzwaschung sind:

Die Erste ist, den Mund auszuspülen. Selbst wenn ein sehr kleiner Teil im Mund oder auf den Zähnen nicht nass wird, gilt die rituelle Ganzwaschung nicht.

Die Zweite ist, Wasser in die Nase zu geben.

Die Dritte ist, den ganzen Körper waschend zu reinigen.

DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN DER RITUELLEN GANZWASCHUNG

Die sechs erforderlichen Vorschriften der rituellen Ganzwaschung sind:

Die Erste ist, zuerst die Hände zu waschen.

Die Zweite ist, Geschlechtsorgane zu waschen.

Die Dritte ist, den ganzen Körper zu waschen.

Die vierte ist, vor der rituellen Ganzwaschung die rituelle Waschung vorzunehmen.

Die Fünfte ist, den ganzen Körper dreimal zu waschen.

Die Sechste ist, nach der Ganzwaschung des Körpers die Füße zu waschen.

DIE GRÜNDE DER RITUELLEN GANZWASCHUNG

14 — Zwei Gründe der rituellen Ganzwaschung sind:

Die Erste ist aus dem wahren Grund. Wenn Frau und Mann beim Geschlechtsverkehr oder aus irgend einem Grund, wachsam oder schlafend, durch Samenerguss bzw. Geschlechtsflüssigkeit befleckt sind.

Die Zweite ist aus wahrscheinlichen Gründen. Wenn man aufwacht und eine Nässe an seiner Unterhose findet, soll man sich als Maßregel waschen, wenn man davon nicht ganz sicher ist, ob es Samenerguss bzw. Geschlechtsflüssigkeit ist oder nicht.

DIE RITUELLE GANZWASCHUNG ALS ERFORDERLICHE VORSCHRIFT

15 — Bei der Rechtsschule Hanefi gibt es vier Arten der rituellen Ganzwaschung als erforderliche Vorschrift:

1) Die rituelle Ganzwaschung fürs Freitagsgebet.

2) Die rituelle Ganzwaschung fürs Festgebet.

3) Die rituelle Ganzwaschung am Tage vor dem Fest bei Arafat auf der Wallfahrt.

4) Man erfüllt die rituelle Ganzwaschung, bevor man auf der Wallfahrt Ichram, den Pilgermantel, anzieht.

VON DEN LEDERSOCKEN

16 — O mein Kind! Wenn du rituelle Waschung erfüllt hast und deine Ledersocken nass abreiben willst, so sollst du beide Hände nass machen und mit Fingern von beiden Händen von den Spitzen der Füße bis zu Fersen nass abreiben. Bei der Abreibung muss es zwischen allen Fingern einen Abstand geben. Von dem Augenblick an, indem du deine rituelle Waschung beendet hast, darfst du vierundzwanzig Stunden lang bei jeder rituellen Waschung, wie oben erwähnt, die Ledersocken nass abreiben. Auf der Reise ist dieser Zeitraum drei Tage, nämlich zweiundsiebzig Stunden.

DIE RITUELLE SANDWASCHUNG

17 — O mein Kind! Wenn du kein Wasser für die rituelle Ganzwaschung finden oder es nicht verwenden kannst, führst du rituelle Sandwaschung aus:

Falte beide Ärmel bis zum Oberarm. Zuerst sollst du beabsichtigen, die rituelle Sandwaschung vorzunehmen. Sprich: “Bismillach” aus; und reibe beide Handteller in feinem reinem Sand oder reiner Erde. Reibe dann die Hände aneinander und reibe dann das ganze Gesicht ab. Dann reibe die beiden Handteller wieder mit reinem, feinem Sand oder reiner Erde und reibe mit der Hälfte des Handtellers der linken Hand von den Fingernageln bis zum Ellbogen die rechte Hand ab. Dann reibe mit der anderen Hälfte des linken Handtellers vom Elbogen bis zum Handgelenk den inneren Teil der rechten Hand ab. Mit der rechten Hand mach dasselbe für die linke Hand. So erfüllst du die rituelle Sandwaschung.

Die drei unentbehrlichen Vorschriften der rituellen Sandwaschung sind:

Die Erste ist, die rituelle Sandwaschung zu beabsichtigen. Daran soll man denken und nicht aussprechen.

Die Zweite ist, die beiden Hände mit reinem, feinem Sand oder reiner Erde zu reiben und das ganze Gesicht abzureiben.

Die Dritte ist, wieder beide Hände mit reinem, feinem Sand oder reiner Erde zu reiben, dann beide Arme bis zum Oberarm mit Händen abzureiben. Viele Personen dürfen mit demselben Sand oder derselben Erde die rituelle Sandwaschung ausführen.

Wenn ausreichend Wasser vorhanden ist, darf man keine Sandwaschung vornehmen und seine vorher erfüllte Sandwaschung ist nicht mehr gültig. Nach der Rechtsschule Schafiî soll man zu jeder Gebetszeit die rituelle Sandwaschung unternehmen.

Bemerkung: In dem Buch Nimet-i İslâm (Glück des Islam) steht: Es gibt acht Handlungen der Verpflichteten: unentbehrliche, nötige, erforderliche, empfohlene, zulässige, verbotene, unerwünschte und verderbende Handlungen.

Wenn man eine unentbehrliche Verpflichtung einer Anbetung, bewusst oder unbewusst, nicht erfüllt hat, ist diese Anbetung nicht gültig. Wenn man sie bewußt nicht erfüllt, begeht man zugleich Sünde. Die Durchführung einer unentbehrlichen Verpflichtung ist verdienstlicher als die einer erforderlichen. Eine erforderliche Vorschrift bewusst nicht zu erfüllen ist keine Sünde. Man wird dafür nicht bestraft, aber getadelt. Nach der erforderlichen Vorschrift kommt die empfohlene Vorschrift. Es ist verdienstlich, empfohlene Vorschriften einzuhalten. Dadurch darf man das Glück im Jenseits erlangen. Eine empfohlene Vorschrift bewusst nicht zu befolgen ist keine Sünde. Es ist empfohlen, freiwillige Anbetung zu erfüllen. Zulässig heißt das, dessen Erfüllung weder verdienstlich noch sündhaft ist. Es ist zulässig, sich von erlaubter Nahrung satt zu essen bzw. zu trinken. Nach dem Sattwerden ist es unerlaubt, weiter zu essen bzw. zu trinken. Verbotenes zu vermeiden ist verdienstlich. [Es ist sogar viel verdienstlicher als eine unentbehrliche Verpflichtung zu erfüllen.] Eine unerwünschte Handlung durchzuführen ist auch sündig. Wer Unerlaubtes als erlaubt bezeichnet, wird ungläubig. Alkoholische Getränke [einschließlich Bier] zu trinken, Hasardspiele zu spielen, den Eltern nicht gehorchen [d.h. ihre nichtsündhafte Forderungen nicht befolgen, jemanden kränken, Eigentum ohne Zustimmung ihrer Besitzer benutzen] ist unerlaubt. Wer Unerwünschtes als erlaubt bezeichnet, wird nicht ungläubig. Muschel, Auster und Hummer essen und bei der rituellen Waschung Wasser verschwenden ist unerwünscht. Es ist zulässig, Schulden zu machen. Ein Darlehen zu geben, ist eine empfohlene, seine Schuld zurückzuzahlen ist eine unentbehrliche Verpflichtung. Es ist eine nötige Vorschrift, einen armen Schuldner nicht zu zwingen. Es ist für jeden, sei es Mann oder Frau, eine unentbehrliche Verpflichtung, benötigte religiöse Kenntnisse zu erwerben. Ausreichende Kenntnisse zu erwerben, um sie den anderen zu lehren, ist unentbehrliche Verpflichtung für bestimmte Muslime. Ausführliche Kenntnisse zu erwerben, ist empfohlen. Es ist unerwünscht, auf erworbenes Wissen stolz zu sein. Ein Verkauf unter einer Bedingung, die nicht zum Verkauf gehört, sondern zugunsten des Verkäufers oder des Käufers gestellt worden ist, ist nicht gültig. Ein solcher Verkauf ist verboten. Die erste unentbehrliche Verpflichtung für jeden Menschen ist den Glauben zu besitzen. [Wer nicht glaubt, wird ungläubig, wer glaubt, wird gläubig genannt. Manche Worte und manche Handlungen verursachen, daß man seinen Glauben verliert. Wenn ein Moslem nacher ungläubig wird, wird er glaubensabtrünnig genannt. Sobald man glaubensabtrünnig ist, verliert auch die Trauung ihre Gültigkeit.]

Die Größte der Gottesgaben ist, daß Allah, der Erhabene, den Menschen die Propheten gesandt hat. [ER sandte Propheten, um bekannt zumachen, womit ER zufrieden bzw. unzufrieden ist. Die Propheten lehrten keine Naturwissenschaften. Sie forderten, dass die Menschen diese durch Forschung erwerben und zugunsten der Menschheit benutzen. Die Propheten erzeugten auch bekannte technische Mittel in ihren Zeiten und zogen Nutzen daraus. Sie beschäftigten sich nicht mit Erforschung oder Erfindung. Diese überließen sie den anderen. Sie beschäftigten sich damit, die Religionen Allahs, des Erhabenen, zu lehren und zu verbreiten.] Die Religion teilt Glaubenskenntnisse, körperliche und seelische Reinigung, Rechte gegenüber ALLAH, dem Erhabenen, und den Geschöpfen mit. Glaubenskenntnisse nennt man Glaubenslehre. Die Kenntnisse über die Anbetungen und Handlungen werden islamisches Recht genannt. Anbetungen bestehen aus fünf Teilen: Gebetsverrichten, Fasten, Armensteuer, Pilgerfahrt und Dschichad, d.h. Glaubenskampf. [Der Glaubenskampf mit Waffen wird durch die Armee, d.h. durch den Staat geführt. Der Glaubenskampf durch Wissenschaft dagegen wird von den Gelehrten geführt. Beide sind unentbehrliche Verpflichtungen für bestimmte Verpflichteten. Aufgrund der islamischen Gelehrten, Friede sei mit ihnen, teilte sich das islamische Recht in viele Zweige. Heute gibt es nur vier davon. Das sind die Rechtsschulen Hanefî, Schafiî, Malikî und Hanbelî. Jeder Muslim bzw. jede Muslime soll eine davon auswählen und demnach die islamischen Rechtsbücher beachten. Unsere Rechtsschule ist Hanefî.]

Die islamische Bezeichnung Tacharet heißt Reinigung. Der Körper des Menschen, seine Kleidung und Gebetsstelle sollen sauber sein. Das ist eine unentbehrliche Vorschrift. Hades heißt, ohne rituelle Waschung zu sein. Wenn eine Stelle, so groß wie der Kopf einer Stecknadel, an einem Körperteil, deren rituellen Waschung unentbehrliche Vorschrift ist, trocken bleibt, ist diese ritulle Waschung nicht gültig. Wenn bei der Waschung ein Kerzen-, Fett-, Teigteil, Schmutz, Fischschuppe auf der Haut oder Augenbutter vorhanden ist und eine Stelle darunter nicht naß wird, gilt die rituelle Ganzwaschung nicht. Es ist nicht ausreichend, bei der rituellen Waschung Körperteile nur feuchtzumachen; das Wasser muß bei der Waschung wenigstens vom Körper hinunter abtropfen. Durch Reiben mit Schnee, mit einem feuchtem Tuch oder Schwamm den Körper nasszumachen, gilt nicht als rituelle Ganzwaschung. Es ist nicht unentbehrlich, bei der rituellen Waschung das Innere der Augen, des Mundes und der Nase und das Untere der Augebrauen und des Schnnur- bzw. Bartes zu waschen. Es ist unentbehrliche Vorschrift, deren Äußere zu waschen. Ebenfalls ist es unentbehrlich, Ellenbogen und Fußwurzelknochen zu waschen. Anstatt nackte Füße zu waschen, ist es nicht zulässig, sie nass abzureiben. Man muss nicht bloß das Haar sondern den Kopf naß abreiben. Hat man Schnupfen, so darf man den Kopf nicht abreiben. Wenn man sicher ist, dass man die rituelle Waschung vorgenommen hat, aber nicht recht weiß, ob sie noch gültig ist, so ist sie gültig. Wenn man sicher weiß, dass seine ritulle Waschung keine Gültigkeit mehr hat, aber nicht sicher weiß, ob man die rituelle Waschung vorgenommen hat, ist man ohne rituelle Waschung. Wenn man daran zweifelt, ob man manche Körperteile gewaschen hat, wäscht man diese wieder. Hegt man öfters Befürchtungen, so wäscht man diese Körperteile nicht erneut. Wenn jemand an sich zweifelt, ob er manche Körperteile gewaschen hat, nachdem die rituelle Waschung vorgenommen wurde, so soll er sie nicht wiederholen bzw. betreffende Körperteile nicht erneut waschen. Es ist keine unentbehrliche Vorschrift, hinunterhängende Bart- oder Haarteile zu waschen. Mit Henna gefärbte Finger- bzw. Zehennagel sind kein Hindernis, die rituelle Reinigung vorzunehmen. [Vor der rituellen Reinigung sind Kollodium und Nagelpolitur zu beseitigen.] Ringgeschmückte Teile der Finger sollen nassgemacht werden. Wenn man eine Wunde hat und wenn die Waschung der Wunde schadet, so bedeckt man sie mit Salbe. Falls die Waschung der mit Salbe bedeckten Wunde schadet, so reibt man leicht darauf, ohne sie zu waschen. Falls das auch schadet, reibt man den Verband der Wunde. Wenn es trotzdem der Wunde schadet, [darf man eine andere Rechtsschule befolgen. Wenn es in anderen Rechtsschulen nicht zulässig ist, gilt es als Notfall] so erfüllt man die Waschung bzw. Abreibung von Wunden nicht. So ist es auch bei der rituellen Ganzwaschung. Man muß unschädlliche Handlung durchführen. Wenn einem kaltes Wasser schadet, darf man sich mit warmem Wasser waschen. Wenn die Salbe einer Wunde zusätzlich gesunde Körperteile bedeckt, muss man sie vor der rituellen Reinigung von betreffenden Stellen beseitigen. Wenn man beim Waschen der Augenlider Schmerzen hat, so darf man sie nicht waschen. Nach der rituellen Reinigung soll man rasierte Körperteile und abgeschnittene Fuß- oder Zehennagel nicht erneut waschen.

Eine erforderliche Vorschrift nicht einzuhalten ist keine Sünde. Es ist sündig, wenn man pflegt, erforderliche Vorschriften unentschuldigt nicht zu befolgen. Es ist eine unentbehrliche Vorschrift den Schmutz an Körperteilen, ob winzig oder nicht, abzuwaschen. Man darf sein Gebet durch Sandwaschung verrichten, wenn man gezwungen ist, seine schmutzige Hand in die Wasserkanne hineinzustecken. Und man soll dieses verrichtete Gebet nicht wiederholen. Wenn eine von beiden Händen sauber ist, so darf man seine saubere Hand in die Wasserkanne hineinstecken, um die schmutzige Hand abzuwaschen. Dann nimmt man die rituelle Reinigung vor. Vor Beginn der rituellen Waschung die Einleitungsformel “Bismillachirrachmanirrachim” auszusprechen ist eine erforderliche Vorschrift. Wenn man diese Einleitungsformel nicht vor sondern während der rituellen Waschung ausspricht, gilt die Vorschrift nicht. Aber wenn man sie während des Essens ausspricht, ist es gültig. Die heilige Hadith, die lautet: “Die ohne Einleitungsformel vorgenommene rituelle Waschung ist nicht vervollständigt.” Sie weist nicht auf eine unentbehrliche sondern eine erforderliche Vorschrift hin. Es ist ebenfalls eine erforderliche Vorschrift, vor Beginn der rituellen Waschung um ALLAH’s, des Erhabenen, willen es innerlich zu beabsichtigen. Misswak, eine Art Zahnbürste aus Zahnbürstenbaum wird zwischen den Fingern der rechten Hand gehalten, indem sich der Daumen und der kleinen Finger unten und die anderen drei Finger oben befinden. Wer kein Misswak hat, darf den Daumen und den Zeigefinger der rechten Hand zur rituellen Reinigung benutzen. Vor der rituellen Reinigung ist es eine erforderliche Vorschrift, Misswak zu gebrauchen. In anderen Zeiten ist es empfohlen. Misswak wird von Frauen nicht gebraucht. Es ist Frauen empfohlen, Mastix zu kauen, was für Männer unerwünscht ist. Masmasa heißt es, den Mund mit Wasser zu füllen und auszuleeren. Den Mund zu spülen oder zu gurgeln ist keine Bedingung. Jedoch darf man auf eine von diesen drei Weisen vorziehen. So wäscht man dreimal den Mund. Istinschah heißt es, die Nasenlöcher naßzumachen. Es ist nicht notwendig, Wasser bis zum Nasenbein zu ziehen. Wenn man nicht recht weiß, ob man es dreimal gewaschen hat, so ist es zulässig, das vierte Mal den Mund bzw. die Nase zu waschen. Die Fingern miteinander und die Zehen mit dem kleinen Finger abzureiben, ist eine erforderliche Vorschrift. Das nennt man Tachlîl. Wasser durch Finger bzw. Zehen zu gießen zählt auch als Tachlîl. Finger durch den dichten Bart zu stecken und abzureiben ist eine erforderliche Vorschrift. Es ist auch eine erforderliche Vorschrift, beiden Seiten des Kopfes von vorn nach hinten abzureiben. Es ist gleichfalls erforderlich, das Äußere der Ohren mit dem Daumen das Innere dagegen mit den Zeigefingern einmal abzureiben und sich dabei zu beeilen.

Empfohlen ist es, bei der rituellen Waschung kein Wasser auf sich zu bespritzen, sich nach der Kaabe zuwenden, aus dem Restwasser zu trinken, sich nach der Waschung zu trocknen, Glaubensbekenntnis und dreimal die Sure Kadr (Die Macht) auszusprechen und ein Gebet mit zwei Rekas zu verrichten.

Es ist eine unentbehrliche Vorschrift, die rituelle Waschung vorzunehmen, um den heiligen Koran zu fassen und Gegenstände zu berühren, auf denen heilige Koranverse stehen. Die rituelle Waschung vorzunehmen ist eine nötige Vorschrift, um die Kaabe umzukreisen. Es ist empfehlenswert in den anderen drei Rechtsschulen, die rituelle Waschung vorzunehmen, wenn sie ihre Gültigkeit verliert.

Alle Arten von Flüßigkeiten, die aus dem Hinteren bzw. Geschlechtsorgan oder aufgrund der Krankheit aus anderen Körperteilen herauskommen und die bestimmten Stellen erreichen, die gewaschen werden sollten, verderben die rituelle Waschung. Wenn das Nasenblut bis zum Nasenbein gelangt ist, wird die rituelle Waschung verdorben. Denn es ist erforderlich, bei der rituellen Waschung Wasser bis zu dieser Stelle hineinzuführen. So ist es auch beim Gehörgang. Das Weinen aus Kummer oder Schmerzen verdirbt die rituelle Waschung. Aber Tränen zu weinen aus anderen Gründen [oder durch reizende Gase oder Stäube] und Schnupfen verderben sie nicht. Manche Gelehrte haben geäußert, dass die aufgrund der Hautkrankheiten entstehenden Flüßigkeiten die rituelle Waschung nicht verderben. Dass man sich im Notfall demnach richten darf, steht in dem Buch von Ibni Abidin. Die rituelle Waschung wird verdorben, wenn man Blut entnehmen lässt oder sich Blutegel ansetzt. Wenn Verband einer Wunde durch Blutung nass wird, wird die rituelle Waschung verdorben. Erbrochenes aus vollem Hals und mit Blut rot gefärbter Speichel sind auch Verderbnisse der rituellen Waschung. Nach den Rechtsschulen Mâlikî und Schâfiî verderben die Flüssigkeiten, die aus der Haut dringen, die rituelle Waschung nicht. Das Schlafen auf dem Rücken bzw. auf der Seite liegen oder sich an etwas lehnen ist ebenfalls verderbend. Sitzend zu schlafen, ohne sich zu lehnen, ist kein Verderbnis. Ohnmacht oder Trunkenkeit oder lautes Lachen beim Gebetsverrichten verdirbt die rituelle Waschung. Abfallen von Blutgerinsel bzw. Wundenteilen oder von Würmern aus Wunde oder aus einem Körperteil, Lachen, Weinen, Ausspeien und Berührung von fremden Frauen verderben die rituelle Waschung nicht. Nach der Rechtsschule Schafiî ist es verderbend, fremde Frauen zu berühren. Nach den Rechtsschulen Malikî und Hanbelî dagegen ist Berührung nicht verderbend, wenn sie nicht sinnlich ist.

Es ist eine erforderliche Vorschrift, bei der rituellen Reinigung den Mund zu spülen. Gurgeln ist bei der rituellen Reinigung nicht unentbehrlich. Waschen von Löchern der Ohrringe ist unentbehrlich. Es ist unentbehrliche Vorschrift für Frauen, bei der rituellen Ganzwaschung den Haarboden abzuwaschen. Es ist nicht notwendig, Haarzöpfe zu lösen und zu waschen. Eine unentbehrliche Vorschrift ist es, die Haut unter dem Bart bzw. Schnurbart und unter den Augenbrauen abzuwaschen Samenerguss oder Geschlechtverkehr macht einen rituell unrein. Nach diesen Zuständen und nach Monatsblutung und Wochenbett ist es unentbehrlich, die rituelle Ganzwaschung vorzunehmen. Es ist erforderlich, vor der rituellen Reinigung zu beabsichtigen, die Einleitungsformel auszusprechen, Schamteile, ob schmutzig oder sauber, abzuwaschen dann die rituelle Waschung vorzunehmen, danach den gangzen Körper dreimal abwaschen oder, wenn man im Wasser ist, einmal zu tauchen und den Körper zu reiben. Beim waschen des Körpers muss man zum Schluß zuerst auf den Kopf, dann auf die rechten und linken Schulter Wasser gießen. Männer dürfen sich unter Männern bzw. Frauen unter Frauen waschen. Dabei soll man eine Badeschürze tragen. Hat man keine, so muss man sich ohne sie waschen. Wer blickt, begeht Sünde. Wenn Männer und Frauen untereinander sind, darf man sich nicht waschen. In diesem Fall soll man die rituelle Sandwaschung vornehmen, Gebete verrichten danach sich waschen und verrichtete Gebete wiederholen. Wenn man allein und der Ort klein ist, wo man sich wäscht, ist es zulässig, ungesehen nackt die rituelle Ganzwaschung vorzunehmen. Aber in einem geräumigen Ort ist es unerwünscht.

Wenn man rituell unrein ist, aber das Wasser nur für die rituelle Waschung ausreichend ist, so nimmt man die rituelle Sandwaschung für die rituelle Reinigung vor und verrichtet Gebete. Und wenn die rituelle Reinigung fürs Gebetsverrichten ihre Gültigkeit verliert, nimmt man die rituelle Waschung mit diesem Wasser vor. Es ist unentbehrliche Vorschrift, vor der rituellen Sandwaschung sich dafür zu beabsichtigen. Man darf die rituelle Sandwaschung vornehmen, um rituell gereinigt zu sein oder Gebete zu verrichten. Wer rituel unrein ist, soll sowohl für die rituelle Ganzwaschung, als auch für die rituelle Waschung beabsichtigen, die rituelle Sandwaschung vorzunehmen. Wenn man sich nur für die rituelle Sandzwaschung beabsichtigt und dann die rituelle Sandwaschung vornimmt, darf man kein Gebet verrichten. Wen man eine Meile von einer Wasserstelle entfernt ist, darf man rituelle Sandwaschung vornehmen, egal ob man sich in einer Ortschaft befindet oder nicht. Nach der Rechtsschule Hanefî ist eine Meile 1920 Meter, nach anderen drei Rechtsschulen dagegen 1680 Meter. Wer kein Geld zum Baden hat oder sich fürchtet zu erkälten, darf die rituelle Sandwaschung vornehmen. Begrenzt vorhandenes Wasser darf man nicht für die rituelle Reinigung benutzen. Mit dem Wasser aus dem Semsembrunnen darf man sich rituell reinigen. Zur rituellen Sandwaschung benutzt man Sand, Erde, Stein, Kalk, Schwefel und Salzfelsen. Holz, Metall, Ölfarben, Glas, Porzellan, Mehl, Schnee und Eis darf man nicht dafür verwenden. Erdstaub auf Gegenständen darf man für die rituelle Sandwaschung benutzen, aber nasse Erde nicht. Man darf nach der Rechtsschule Malikî mit Schnee bzw. Eis die rituelle Sandwaschung vornehmen. Beginn des Bartes, Hinteres der Ohren, Augenlider und Nasenlöcher zählen auch als Gesichtsteile. Bei der rituellen Sandwaschung ist es nicht nötig, dass Gesicht und Hände mit Staub bedeckt sind. Bei der rituellen Waschung darf man ein Viertel des Kopfes mit zwei Fingern abreiben. Bei der rituellen Sandwaschung dagegen soll man wenigstens drei Finger gebrauchen. Es ist keine Bedingung, bei der rituellen Sandwaschung beide Hände zu verwenden. Man darf dafür bloß eine Hand gebrauchen oder es unentschuldigt von anderen durchführen lassen. Gleiche Stelle dürfen von mehreren Personen für die rituelle Sandwaschung benutzt werden. Es ist empfohlene Vorschrift, die rituelle Sandwaschung vorzunehmen, wenn man die rituelle Waschung nicht vorgenommen hat, um in die Moschee einzutreten. Es ist notwendig, nach Wasser zu fragen oder günstig zu kaufen, bevor man die rituelle Sandwaschung vornimmt. Nach der Rechtsschule Hanefî, ist es zulässig vor der Gebetszeit die rituelle Sandwaschung vorzunehmen, nach den drei anderen Rechtsschulen dagegen ist es nicht zulässig.

Sind die meisten der Körperteile für die rituelle Waschung verwundet, so nimmt man die rituelle Sandwaschung vor. Wenn die meisten der betreffenden Körperteile gesund sind, nimmt man die rituelle Waschung vor, indem man gesunde Körperteile abwäscht und verwundete abreibt. Bei der rituellen Ganzwaschung zählt der ganze Körper als ein Teil. Ist die Hälfte des Körpers verwundet, so nimmt man die rituelle Sandwaschung vor. Wenn es schadet, die Haut abzureiben, so reibt man den Verband ab. Schadet das ebenfalls, so befolgt man diese Vorschrift nicht. [Denn weil es in allen vier Rechtsschulen so vorgeschrieben ist, ist es unmöglich in dieser Hinsicht einer Rechtsschule nachzuahmen.] Wer einen verkrüppelten Arm oder eine solche Hand hat, reibt sein Gesicht und seine Arme auf dem Boden bei der rituellen Sandwaschung und verrichtet seine Gebete. Wenn man sich in diesem Zustand befindet und sein Gesicht verwundet ist, so verrichtet man Gebete ohne rituelle Reinigung. Es wurde auch geäußert, dass man in diesem Zustand Gebete nicht verrichten soll. Ist man krank und hilflos, so zieht man die rituelle Sandwaschung der rituellen Waschung vor. Wer Helfer bzw. Helferin zu Hause hat, darf dafür keine rituelle Sandwaschung vornehmen. Ein Strafgefangener verrichtet Gebete, ohne zu rezitieren, wenn er keine Möglichkeit hat, um die rituelle Reinigung vorzunehmen. Ist er wieder frei, so soll er alle Gebete wiederholen. Eine rituelle Sandwaschung, die man vorgenommen hat, ohne zu wissen, dass es in der Nähe Wasser gibt, ist gültig.

ABREIBEN

18 — Bei der rituellen Waschung darf man Schuhe oder Socken aus Leder bzw. dicken Filzstoff tragen, vorausgesetzt dass man vorher die rituelle Waschung vorgenommen und danach sich diese angezogen hat. In diesem Fall, soll man bei der rituellen Waschung, angefangen von Zehenspitzen bis zum Knöchel mit drei Finger die Ledersocken nass abreiben, anstatt seine Füße abzuwaschen. Den leeren Teil der Ledersocken darf man nicht abreiben. Die Dauer zum Abreiben ist für 24 Stunden gültig, wenn man wohnhaft ist. Auf der Reise ist dieser Zeitraum 72 Stunden. Nach der Zeit der Gültigkeit soll man Leder- bzw. Filzsocken ausziehen und wieder die rituelle Waschung vornehmen. Zieht man diese Socken während der Gültigkeitszeit der rituellen Waschung aus, so wäscht man nur seine Füße ab. Die Abreibung ist nach der Rechtsschule Malikî gültig, bis man rituell unrein ist. Es ist verdienstlicher, Füße abzuwaschen, statt Ledersocken abzureiben. Männer und Frauen dürfen unentschuldigt Ledersocken bzw. Filzschuhe bei der rituellen Waschung benutzen. Bei der rituellen Ganzwaschung darf man diese nicht verwenden. Diese Socken sollten so fest sein, dass man damit wenigstens eine Stunde zu Fuß gehen kann. Aus Holz, Glas oder aus Stoff dürfen sie nicht sein. Die Gesamtheit der Löcher an einer Ledersocke müßen kleiner sein als drei Zehen sein. Dies gilt für eine Socke. Schmutzige Stellen und Schamteile aber zählen als gemeinsam. Die Leder- bzw. Filzsocken sollen kein Wasser durchsickern lassen. Wer keine Zehen hat, darf keine von diesen Strümpfen benutzen. Hat man nur einen Fuß, so darf man eine Ledersocke tragen und sie abreiben. Die Gültigkeit von 24 Stunden beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die erste rituelle Waschung ihre Gültigkeit verliert. Obwohl es zulässig ist, mit Tuch oder Schwamm oder durch Wassergießen auf Ledersocken die rituelle Waschung zu verrichten, ist es aber nicht verdienstlich. Die Richtung der Abreibung ist von Zehen bis zum Fußwurzelknochen. Umgekehrt darf man nicht abreiben. Selbst wenn man eine Ledersocke während der Gültigkeitszeit auszieht, so soll man beide Füße abwaschen, damit die rituelle Waschung ihre Gültigkeit nicht verliert. Man darf sich über Leder- bzw. Filzsocken, Schuhe oder Stiefel anziehen. Schuhe oder Stiefel haben keine Wirkung auf die Gültigkeit der rituellen Waschung. Tritt in eine Ledersocke Wasser ein und macht der Fuß zum größten Teil naß, so soll man beide Füße abwaschen. Auf Mütze, Handschuhe, [Finger- bzw. Zehennagelpolitur und Plombe] und auf Gesichtsschleier darf man nicht abreiben.

Nach der Rechtsschule Malikî ist es notwendig, das Obere und Untere der Lederstrümpfe abzureiben. Dazu reibt man mit dem rechten Handteller von den Zehenspitzen bis zum Knöchel des rechten Fußes und mit dem linken Handteller an der rechten Fußsohle auf diese Weise ab, dabei fassen die kleinen Finger und der Daumen beider Hände den Fußknöchel. Dann reibt man mit dem linken Handteller auf und mit dem rechten Handteller unter dem linken Fuß, wie oben erwähnt. Nach allen Rechtsschulen sollen auch Ledersocken sauber sein.

Brett [oder Gibsverband] für Knochenbrüche nennt man Dschebiere. Verband [bzw. Wundpflaster] wird Isâbe genannt. Wer aus bestimmten Gründen wie Blutentnahme, Furunkel, Spritzung, Knochenbruch und dergleichen, einen Wundpflaster bzw. Verband hat, darf bei der rituellen Reinigung den Verband abreiben, bis es heilt. Den Verband abzureiben ist an keine Bedingung gebunden. Hat man ein Verband am Fuß, so reibt man es bei der rituellen Reinigung ab, während man den gesunden Fuß abwäscht. Wenn man nach der rituellen Waschung den Verband wechselt, braucht man den Neuen nicht abreiben. Es ist nicht nötig, bei der rituellen Abreibung sich errneut zu beabsichtigen. Man darf verwundete Körperteile ohne Verband bei der rituellen Reinigung abreiben, wenn Abwaschen denen schadet. Schadet jedoch Abreibung den Wunden, so hält man die diese Vorschrift nicht ein. Wenn man eine Salbe aufgetragen hat, ist es besser vor der rituellen Reinigung die Salbe zu beseitigen, vorausgesetzt dass es der Wunde nicht schadet. In dieser Hinsicht ist eine Nachahmung einer anderen Rechtsschule nicht nötig, weil es keine Schwierigkeit gibt.

Monatsblutung, Harnabgang, Durchfall, Darmblähung und Nasenbluten gelten nach der Rechtsschule Hanefî als Entschuldigung, falls sie eine ganze Gebetszeit dauern. Dauernde Augen-, Ohr-, Brust- und Nabelflüssigkeit zählen ebenfalls als Entschuldigung. Es ist die nötige Vorschrift, diese Flüssigkeiten durch Medizin oder Watte für die Dauer des Gebetsverrichten zu stoppen, indem man sitzend das Gebet verrichtet. Kann man es nicht stoppen, so nimmt man jedesmal die rituelle Waschung vor, nachdem die Gebetszeit gekommen ist und verrichtet Gebete. Unentschuldigt vernachlässigte Gebete darf man entschuldigt nachholen. Die rituelle Waschung der Entschuldigten gilt innerhalb der augenblicklichen Gebetszeit. Nach der Rechtsschule Hanefî sind diejenigen entschuldigt, deren Zustand für Entschuldigung solange andauert, solange man in einer Gebetszeit das unentbehrliches Gebet verrichtet. Obwohl man demnach als entschuldigt gezählt wird, ist man auch entschuldigt, selbst wenn sein Zustand für Entschuldigung einmal in einer Gebetszeit vorkommt. Und dieser Zustand hört auf zu bestehen, wenn er in einer Gebetszeit nicht stattfindet. Dass es in der Rechtsschule Schafiî auch so ist, steht in der Erklärung des Buches El-ma’füwât (Handlungen zu entschuldigen). Außerdem sind nach der Rechtsschule Schafiî dazu vier Bedingungen gestellt. Nach diesen zwei Rechtsschulen zählen die Flüssigkeiten, die aus dem Körper des Entschuldigten herauskommen, als rituelle Unreinheit. Aus diesem Grund soll man einen Schmutz an Kleidung, der schwerer als eine Drachme ist, unbedingt abwaschen, bevor man das Gebet verrichtet. [Diese Menge des Schmutz als fester Stoff ist 4,8 Gramm, als Flüssigkeit dagegen eine Handvoll.] Nach der Rechtsschule Malikî zählt man als entschuldigt, wenn ein Verderbnis für die rituelle Waschung innerhalb einer Gebetszeit oder während des Gebetsverrichtens vorkommt, ob ununterbrochen oder nicht. Die Hanefîten ahmen in diesem Zustand der Rechtsschule Malikî nach.

Die zweite von zwölf unentbehrlichen Vorschriften der rituellen Waschung ist, sich rituell zu reinigen. Außer dem Schwein ist jedes lebendiges Tier rituell rein. Ein totes Tier ist rituell unrein. Alle Körperteile und die Borsten des Schweines sind rituell unrein, ob lebendig oder tot. Der Hund gilt nach der Rechtsschule Hanefî als rituell rein. Deswegen darf man ihn verkaufen, vermieten oder schenken. Wer einen Hund, der einem anderen gehört, tötet, soll dafür entschädigen. Nach dem Gerben ist das Hundefell rituell rein. Hundefleisch und -speichel sind rituell unrein. Wenn eine schmutzfreie Katze in einen Brunnen fällt und als lebendig herausgeholt wird, gilt das Brunnenwasser als rein. Dasselbe gilt für einen Hund, unter der Voraussetzung, daß sich sein Mundspeichel nicht in das Brunnenwasser mischt. Das Haar des Hundes ist rituell rein. [Nach der Rechtsschule Schafiî ist der Hund rituell unrein wie das Schwein. Nach der Rechtsschule Malikî dagegen sind beide rituell rein.] Wenn ein nasser Hund sich abschüttelt und wenn dessen Wassertropfen einem die Kleidung oder Körperteile treffen, soll man nach Schafiî diese Kleidungs- bzw. Körperteile siebenmal abwaschen, indem man bei der ersten Waschung Wasser mit Erde mischt. Mischt man eine rituell unreine Flüssigkeit besipielsweise Alkohol mit Heilmittel, Aroma oder dergleichen, so gilt die Mischung als rein. Nach Schafiî verdirbt geringfügiges Blut aus Augen, Ohr oder Nase die rituelle Reinigung nicht. Blut aus Furunkel bzw. Wunde oder durch Blutentnahme ist nach Schafiî auch rituell rein, vorausgesetzt, dass es andere Kleidungs- bzw. Körperteile nicht beschmutzt.] Fische, alle im Wasser lebenden Tiere und blutlose Insekten sind rituell rein, auch wenn sie tot sind. Erlaubte Tiere sollte man rituell schlachten bzw. jagen, um ihr Fleisch essen und ihr Fell benutzen zu dürfen. Ist das Fleisch eines Tieres unerlaubt, so gilt sein Fell als rein. Das Fell eines toten d.h. nicht rituell geschlachteten bzw. gejagten Tieres gilt nach dem Gerben als rein. Haar, Fell, Nagel, Horn, Knochen und Schnabel, d.h. mit kein Blut beschmutzte Körperteile, eines toten Tieres außer die der Schweine gelten als rein, Nerven degegen als unrein. So wohl ein lebendiger als auch ein toter Mensch ist rituell rein. Beim Sterben aber wird er wie jedes Lebewesen unrein. Aus diesem Grund wird er gewaschen. Fällt ein Mensch in einen Brunnen und ertrinkt darin, so wird das Brunnenwasser unrein. Fallen die Haare oder die Zähne oder Finger- bzw. Zehennagel eines Menschen ins Wasser, so gilt es als rein; sein Blut aber macht das Wasser unrein. Es ist verboten, ein Stück Fleisch bzw. einen Körperteil aus einem lebendigen Tier abzuscheiden und zu essen. Man darf Körperteile der rituell geschlachteten Tiere kaufen und verkaufen. Menschliche Körperteile [ohne im Notfall zu sein] sind verboten, zu verkaufen oder zu benutzen. Das Ei von einem toten Huhn ist rein. Man darf es essen. Nach Schafiî ist es rituell unrein, falls die Eischale weich ist. Milch von einem toten Schaf ist rein, nach Schafiî dagegen ist es rituell unrein. Ein totes Lamm von einem toten Schaf ist rituell unrein. Das aus dem Magen eines toten Schafes gewonnene Käselab ist rituell rein. Verdorbenes Fleisch bzw. Essen ist nicht rituell unrein. Aber weil es schädlich ist, ist es unerlaubt, es zu essen. Dasselbe gilt für Speiseöl und für andere Nahrungsmittel. Wenn ein Stück reines Fleisch in einen Brunnen fällt und dort verdorben wird, so gilt das Brunnenwasser als rein.

Regen, Schnee, Eis, Meer, See, Fluss, Teich, Brunnen- und Quellenwasser nennt man absolutes Wasser. Damit darf man sowohl Unreinheit beseitigen als auch rituelle Reinigung vornehmen. Necktar, Säfte und dergleichen werden eingeschränkte Flüssigkeit genannt. Man darf damit bloß Unreinheiten beseitigen. Die Flüssigkeiten wie Milch, Öl und Harn darf man nicht benutzen, um eine Unreinheit rituell zu reinigen. (Siehe Punkt 198.). Die Übersetzung aus dem Buch Nimet-i İslâm ist hier beendet.