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INHALT

ISLAMISCHE SITTE

Ihlâs Stiftung Band – 6

  1-Anfang

  2-Die Übersetzung Von Dem Buch Ejjühelwelled(O Mein Kind!)

  3-Die Rituelle Waaschung
  4-Die Bedingungen Vor Der Gebetsverrichtung
  5-Die Rituellen Sitten In der Moschee
  6-Der Gebetsruf
  7-Die Vorzüge des Heiligen Monats Ramadan
  8-Der Glaube
  9-Das Grußgebet
10-Lügen Beim Geschäft
11-Das Anvertrautsein Des Körpers
12-Die Vorzüge Des Festes
13-Die Frömmigkeit "Süchd Und Takwa"
14-Der Gehorsam Gegen Die Eltern
15-Die Trauung
16-Die Rituellen Sitten Am Freitag
17-Die Guten Sitten Bei Der Unterhaltung Mit Den Gelehrten
18-Die Mahlzeit
19-Die Menstruation Und Das Wochenbett
20-Die Notwendigkeit Und Die Rechtsschulen
21-Die Geduld
22-Der Grabbesuch
23-Die Armensteuer (Sekat)
24-Sozialvereine, Glücksspiele, Versicherungen
25-Imam-i Gazali, Hudschdschet-ul Islam, Einem Grundfeiler Des Islams
26-Zur Berechnung Der Kible-Zeit
27-Die Gebete
28-Islamische Wissenschaften

29-Glossar



DIE NOTWENDIGKEIT UND DIE RECHTSSCHULEN

Über goldene Zähne schreibt St. Abdülhakim-i Arvasî, der große Gelehrte, folgendes: “Nach St. Imam-ı Muhammed bzw. nach dem Urteil, dem Idschtichad, von St. Imam-ı Âsam und nach einer Überlieferung, auch nach St. Imam-ı Yussuf und nach Rechtsgutachten der Schriftgelehrten ist es zulässig mit dem Urteil der zwei Imams, der Religiosgelehrten, goldene Zähne oder goldene Brücke zwischen den Zähnen zu setzen.

St. Imam-ı Âsam hat erklärt: Das Erlaubnis des heiligen Propheten war nur für St. Arfadsche bin Sad, damit er goldene Nase haben durfte. So wie es auch nur für St. Sübeyr und St. Abdurrahman erlaubt wurde, damit sie seidene Kleider anziehen durften. Aber, mit dem Rechtsgutachten von St. Imam-ı Muhammed darf man künstliche goldene Zähne, Nase und goldenes Ohr haben. Diese künstlichen Organe und Zahnbrücken zieht man bei der rituellen Waschung aus. Der Unterschied zwischen den Gelehrten liegt darin, ob diese aus Gold sein darf oder nicht. Sonst sind die Gelehrten mit dem Thema der rituellen Ganzwaschung einverstanden. Nämlich, wenn die Stellen unter den künstlichen Dingen nicht nass werden, wird die rituelle Ganzwaschung in der Rechtsschule Hanefî nicht gültig. Denn, nach den Gelehrten der Rechtsschule Hanefî ist die Mundhöhle, wie die Haut, die Aussenseite unseres Körpers. Weil es nötig ist, die ganze Außenseite des Körpers zu waschen, soll man auch die Mundhöhle spülen. Deswegen wird die rituelle Ganswaschung derer, die Nagelpolitur, Plombe und Zahnkrone haben, nicht gültig. So bleibt man rituell unrein. Auch die rituelle Waschung und das Gebetverrichten derer werden nicht gültig. [In dem Fetwa-Buch namens Medschmû’a-i dschedîde, das zum zweiten Mal 1329 [1911 n.Chr.) gedruckt wurde, lautet das Rechtsgutachte von Hassen Hajrullah Effendi, Friede sei mit ihm: (Zahnplombe schadet der rituellen Ganzwaschung nicht.) Manche zeigen dieses als Beweis und behaupten, dass man mit einer Zahnplombe die rituelle Ganzwaschung vornehmen dürfte. Jedoch steht dieses Rechtsgutachten in der ersten Auflage des Buches nicht, das im Jahre 1299 durchgeführt wurde. Dieses Rechtsgutachten ist von Ungebildeten zu der Zeit der Partei İttihat we Terakki (Einheit und Fortschritt) erfunden und nachher diesem Buch hinzugefügt. Denn Hajrullah Effendi trat vom Amt des Scheichul-islam 1294 ab. Man darf sich nicht von solchen erfundenen Rechtsgutachten täuschen lassen. Im Buche Misâchul-felâch steht: (Wenn ein Körperteil oder eine Zahnhöhle mit Fett, Kauharz oder dergleichen bedeckt ist und wenn es dadurch kein Wasser durchlässt, gilt die rituelle Ganzwaschung nicht.) Im Buch “Medschmûa-i Süchdiyye” besagt es: Wenn ein Krümel zwischen den Zähnen, sei es klein oder groß, wie trockener Teig, kein Wassertropfen durchgehen lässt; wird die rituelle Ganzwaschung nicht gültig. Das besagt auch das Buch “Halebî”). St. Ibni Âbidîn erklärt: (Wenn ein Krümel zwischen den Zähnen trocken ist und kein Wasser durchgehen lässt, ist die rituelle Ganzwaschung ungültig). So sieht man dass, die rituelle Ganzwaschung gilt, wenn die Zähne und die Löcher in Zähnen nass werden.

Der Umstand, der einen zwingt, etwas zu tun oder nicht zu tun, heißt Notwendigkeit. Die Gebote und Verbote des Islam, ein starker Schmerz, Lebensgefahr und dergleichen gelten als Notwendigkeit. Der Umstand, in dem es schwer bzw. unmöglich ist, eine Verpflichtung zu erfüllen oder nicht gegen ein Verbot zu stoßen, wird Haradsch genannt. Die Gebote und Verbote ALLAH’s, des Erhabenen, nennt man die Regelung des Islam. Bei der Erfüllung einer Verpflichtung der islamischen Regelung muss man den Mitteilungen seiner Rechtsschulgelehrten folgen. Wenn es schwierig ist, diesen Mitteilungen zu folgen, darf man deren ungefähren Äußerungen folgen. Andernfalls, darf man eine andere Rechtsschule nachahmen. Ist es dennoch nicht möglich, muss man untersuchen, ob eine Notwendigkeit besteht. Besteht die Notwendigkeit, so darf man diese Verpflichtung verlassen oder nach Maßgabe des Bedarfs gegen das betreffende Verbot verstoßen. Wenn keine Notwendigkeit besteht, oder wenn man eine von mehreren Möglichkeiten auswählen kann, darf man nicht gegen das Verbot verstoßen. Man muß die Handlung, die eine Notwendigkeit verursacht, nicht ausführen.

Es ist unmöglich, die Stelle unter einer Zahnkrone bzw. -plombe nass zu machen. Es gibt in der Rechtsschule Hanefî keine Möglichkeit, diese Schwierigkeit zu beseitigen. Darum muss man entweder die Rechtsschule Malikî oder Schafiî nachahmen. In diesem Fall ist es nicht nötig, zu untersuchen, ob eine Notwendigkeit besteht. Wenn es nicht möglich gewesen wäre, die Rechtsschule Malikî oder Schafiî nachzuahmen, würde es notwendig sein, diesen Umstand zu untersuchen. Eine heilige Hadith besagt: Die Rechtsschulen sind die Gnade ALLAH’s, des Erhabenen. Wer eine Zahnplombe bzw. -krone oder -prothese hat, muss aufgrund dieser heiligen Hadith die Rechtsschule Malikî oder Schafiî nachahmen. Es ist empfohlene Vorschrift für Hanefiten, die nicht gezwungen sind, eine andere Rechtsschule nachzuahmen, alle unentbehrliche Verpflichtungen der anderen Rechtsschulen zu erfüllen und sich an deren Verbote zu halten. Das steht in dem Buch von St. Ibni Âbidîn und dem zweihundertsechsundachtzigsten Brief des Buches Mektubat (Briefe) von St. İmam-ı Rabbanî. Da man unentschuldigt eine andere Rechtsschule nachahmen kann und dies als eine empfohlene Vorschrift gilt, ist es nicht vernünftig, keine Rechtsschule nachzuahmen, obwohl man entschuldigt ist. Während der Nachahmung der Rechtsschule Malikî oder Schafiî, muss man bei der rituellen Reinigung und beim Gebetsverrichten immer beabsichtigen, betreffende Rechtsschule nachzuahmen und sich dieser Hinsicht bewusst zu sein. Der Nachahmende muss alle Vorschriften der rituellen Reinigung und der Gebetsverrichtung der betreffenden Rechtsschule beachten. Nach der Rechtsschule Schafiî muss man erneut die rituelle Waschung vornehmen, wenn seine Haut an die Haut einer Frau außer den achtzehn nahen verwandten Frauen und seine innere Handfläche seine Schamteile berührt. Man muss auch beim Gebetsverrichten in der Gemeinschaft die Sure Fatiha, eine zusätzliche Sure und vor der Sure “Bismillachirrachmanirrachim” rezitieren. Es muss auf der Kleidung, am Körper und auf der Gebetsstelle keinen Schmutz geben.

Wir erklären diese Angelegenheit, damit die rituelle Reinigung der Hanefiten gelten, die Zahnkronen, -plomben und -prothesen haben. Wir wollen denen behilflich sein. Und diese dürfen auch einem Vorbeter folgen, der auch einen Zahnersatz hat. Dass man gegenüber einer Notwendigkeit, eine andere Rechtsschule nachahman darf, steht in dem Buch von St. İbni Âbidîn, in der Erläuterung von Tahtawî für das Buch Merakıl-felâch, im türkischen Buch Nimet-i Islâm und in dem Buch namens Ma’fûwat von Molla Halîl Esirdî, Friede sei mit ihnen. St. Ibni Âbidîn sagt in Hinsicht auf die Ehescheidung: (Die Gelehrten der Rechtsschule Hanefî erlauben aufgrund einer Notwendigkeit die Rechtsschule Malikî nachzuahmen. Eine Handlung, deren Ausführung nach der Rechtsschule Hanefî nicht bekannt ist, darf nach der Rechtsschule Malikî durchgeführt werden. Denn die Rechtsschule Malikî gleicht der Rechtsschule Hanefî mehr als andere Rechtsschulen.) Bezüglich des Vorbeterseins erklärt er: (Damit das Gebet des Nachamenden gilt, muss der Vorbeter die unentbehrlichen Verpflichtungen der Rechtsschule des Nachahmenden erfüllen und der Nachahmende muß sich dieser Angelegenheit bewusst sein. Das ist eine sichere Mitteilung. Wenn der Vorbeter diese Verpflichtungen nicht durchführt, muss man ihm nicht folgen. Es ist eine unerwünschte Handlung, einem Vorbeter der anderen Rechtsschule zu folgen, wenn es einen Vorbeter der eigenen Rechtsschule gibt. Sonst ist es besser, Gebete allein zu verrichten. Manche Gelehrten äußern, dass man, wenn das Gebet des Vorbeters nach seiner Rechtsschule gilt, ihm folgen darf.) So steht es auch in der Erläuterung von Tahtawî für das Buch Merak-il-felâch. Ob ein Hanefit, der keinen Zahnersatz hat, einem Vorbeter folgen darf, der Zahnersatz besitzt, wird zweierlei geäußert: Erstens; man darf es nicht. Zweitens; Wenn der Vorbeter rechtschaffen ist und der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgt, darf man ihm folgen. Weiß man nicht, ob der Vorbeter einen Zahnersatz hat, darf man ihm dennoch folgen. Es ist gestattet, ihn danach zu fragen. Dass es empfehlenswert ist, dass ein hanefitischer Vorbeter der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgt, steht in den Büchern Dürr-ül-muchtar und Merak-il-felâch. Dass es besser ist, nach einer ungefährern Äußerung zu handeln, falls die Notwendigkeit besteht, steht im Buch Hadîka im Zusammenhang mit dem Unheil. Es versteht sich von selbst, dass einer, der keiner der vier Rechtsschulen folgt, Anhänger der Irrlehre oder Glaubensabtrünniger ist. Seine Gebete gelten nicht. Und die Gebete derer, die solch einem folgen, sind auch nicht gültig.

Einer, der behauptet, über die rituelle Reinigung Beweise gesammelt zu haben, legt sie wie folgt vor::

1) (Jemand, der einen Zahnersatz nämlich eine Zahnplombe, -krone, oder -prothese hat, darf ohne Weiteres die rituelle Ganzwaschung vornehmen. Es ist ausreichend, dem Zahnersatz aus zuspülen. Es ist genau so wie das Abreiben einer Wunde und eines Verbands. Wie man in diesem Fall nicht gezwungen ist, den Verband wegzuwerfen und dann die Wunde abzuwaschen, so muss man nicht das Untere eines Zahnersatzes abwaschen.)

Diese Behauptung ist absolut falsch. Sie ist nicht objektiv sondern subjektiv und erfunden. Die richtige Erklärung für diese Angelegenheit steht in Büchern des islamischen Rechts und auch im Buch von St. Ibni Âbidîn: (Es ist vorgeschrieben, Wunde, Geschwulst und schmerzende Körperstellen bei der rituellen Reinigung abzuwaschen, indem man den Verband abnimmt. Wenn das kalte Wasser schadet, darf man warmes Wasser benutzen. Wenn das Wasser der Wunde schadet, muss man den Verband leicht abreiben und die gesunde Haut um den Verband abwaschen. Wenn das auch schadet, darf man die Haut darum abreiben, anstatt zu waschen. Diese Handlung darf man sowohl bei der rituellen Waschung, als auch Ganzwaschung ausführen. Wenn es schadet, den Verband abzunehmen, muss man ihn nicht losbinden. Im Falle der Blutung bzw. des Schmerzens der Wunde, muss man ihn auch nicht abnehmen. Oder wenn man nicht imstande ist, den Verband erneut zu binden, darf man ihn auch so lassen. Bei der rituellen Waschung muss man den Verband leicht abreiben. Salbe [, Pflaster, Kollodium und dergleichen] an der Wunde gelten als Verband. Schadet das Abreiben, so verlässt man das auch. Wenn die Salbe oder der Verband nach der rituellen Waschung abgefallen ist, gilt die rituelle Reinigung nicht mehr. In solchem Fall muss man erneut die rituelle Waschung vornehmen.)

Man versteht, daß die Zahnplombe bzw. -krone nicht wie der Verband ist. Denn Verband wird nach Bedarf verwendet und gilt als Notwendigkeit, weil man keiner Rechtsschule folgen kann. Aber derjenige könnte sich seinen schmerzenden Zahn ziehen lassen, anstatt einen Zahnersatz zu haben. Da es möglich ist bei dieser Angelegenheit einer anderen Rechtsschule zu folgen, gilt der Zahnersatz nicht als Notwendigkeit. Deswegen darf man keinen Vergleich machen zwischen zwei Angelegenheiten, die aufgrund der Notwendigkeit nicht gleich sind.

2) (Man soll bei der rituellen Waschung sein Gesicht abwaschen. Aber man soll den Haargrund seines Bartes nicht waschen. So muss man auch das Untere der Zahnplombe nicht abwaschen.)

Auch diese Behauptung zeigt, daß er den Sinn der Bücher des islamischen Rechts nicht begriffen hat. Im Buch namens Medschma’ul-enhür heißt es: (Nach gültiger Überlieferung ist es unentbehrlich, das Äußere des Bartes abzuwaschen. Denn es ist geboten, das Gesicht abzuwaschen. Wer einen dichten Bart hat, dessen Gesichtshaut gilt nicht vollkommen als Gesicht, weil die Haut unter seinem Bart nicht gesehen wird. Daher ist es unentbehrlich, bei der rituellen Waschung nicht die Haut unter dem Bart sondern sein Äußeres abzuwaschen.) Dazu steht im Buch Dürr-ül-müntekâ: (Nach der Überlieferung von Imâm-ı Âsam ist es unentbehrliche Verpflichtung, das Äußere eines dichten Bartes bis zur Gesichtsgrenze abzuwaschen. So besagt es auch das Rechtsgutachten. Es ist keine unentbehrliche Verpflichtung, hinunterhängenede Bartteile abzuwaschen und abzureiben. Es ist erforderlich, nach dem Abwaschen des Gesichtes die Finger der rechten Hand durch den Bart von unten nach oben zu passieren. Es ist unentbehrlich, die Haut unter dem spärlichen Bart abzuwaschen.) Nach der o.a. Behauptung sollte man auch bei der rituellen Ganzwaschung nur das Äußere des Bartes abwaschen und nicht die Haut des dichten Bartes. Aber die Wahrheit ist nicht so. Dass es eine unentbehrliche Verpflichtung ist, bei der rituellen Ganzwaschung die Haut des dichten Bartes abzuwaschen, steht in den Büchern des islamischen Rechts offenbar. Beispielsweise wird in dem Buch Merâk-il-felâch und in dessen türkischen Übersetzung namens Nimet-i Islâm gesagt, dass es unentbehrlich ist, bei der rituellen Ganzwaschung sowohl das Innere als auch das Untere des dichten Bartes abzuwaschen. So versteht es sich, dass man das Abwaschen des Bartes bei der rituellen Ganzwaschen nicht mit dem der rituellen Waschung vergleichen darf. Wie kann man behaupten, einen Vergleich zwischen dem Abwaschen der Zähne bei der rituellen Ganzwaschung und dem des Bartes bei der rituellen Waschung machen zu dürfen? Die o.a. Behauptung zeigt, dass dieser dies nicht begründet sondern subjektiv ausgesprochen hat. Wenn er nach dieser verkehrten Logik bei der rituellen Ganzwaschung das Untere seines Bartes nicht abgewaschen hat, gelten seine rituelle Ganzwaschung und seine Gebete und zugleich die Anbetungen derer, die ihm glauben, nicht.

3) (Der Zahn ist auch ein Organ des Körpers. Damit dieses Organ nicht zu Grunde geht, muss man wegen dieser Notwendigkeit Zähne plombieren oder Zahnkronen haben; das ist gestattet.) Niemand sagt das Gegenteil. Wir sagen auch, dass es gestattet ist, Zähne zu plombieren oder Zahnkrone zu benutzen. Aber wir weisen zugleich darauf hin, dass man auch die Vorschriften beachten muss, die die Gelehrten der Rechtsschule Hanefi in den Büchern des islamischen Rechts mitgeteilt haben.

4) Er behauptet: (Nach Imam-ı Muhammed ist es zulässig, lose Zähne mit goldener Draht miteinander zu binden und für einen fehlenden Zahn einen goldenen anzusetzen. So ist auch das Rechtsgutachten. Im Zusammenhang mit den Kronen darf man nach dem Urteil von Imam-ı Muhammed handeln.)

Diese Behauptung, die er als Beweis vorlegt, weist darauf hin, dass man ihm nicht vertrauen darf. In welchem Buch hat er wohl gelesen, dass Imam-ı Muhammed, Friede sei mit ihm, für zulässig erklärt, dass man für einen fehlenden Zahn einen goldenen haben darf? In keinem Buch kann er das lesen! Imam-ı Muhammed sagte, dass es zulässig ist, lose Zähne mit goldenem Draht festzubinden. Das Rechtsgutachten Tatarhânijje besagt, dass es zulässig ist, für einen fehlenden Zahn einen goldenen anzusetzen, weil Imâm-ı Muhammed es als zulässig erklärt, lose Zähne mit goldenem Draht miteinander zu verbinden. Der Zahn, der in diesem Rechtsgutachten erwähnt wurde, ist weder eine Krone noch eine Plombe. Er wird nur mit einem Draht mit anderen Zähnen verbunden. Dieser Zahn kann vor der rituellen Reinigung wie ein Zahnersatz abgenommen werden. Es ist sogar nicht notwendig, ihn abzunehmen, weil die Stelle unter dessen sowieso nass wird. Eine solche Behauptung gehört nicht zu diesem großen Imam. Er muß sich schämen, weil er sich in dessen Namen unangebracht geäußert hat. Wie kann man nach einer angeblichen Äußerung etwas behaupten, was niemals geäußert worden ist?

5) (Diejenigen, die Ersatzzähne haben, sollen bei der rituellen Reinigung nicht der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgen. Denn das ist von Imam-ı Muhammed als gestattet vorgesehen.)

Wir sagen, dass man zuerst beabsichtigen soll, um bei ritueller Reinigung d.h. bei der rituellen Waschung bzw. Ganzwaschung der Rechtsschule Malikî oder Schafiî zu folgen. Denn die Gelehrten der Rechtsschule Hanfî erlauben eine unentbehrliche Verpflichtung nicht zu erfüllen, wenn man eine Handlung ausführt, welche die unentbehrliche Verpflichtung hindert, sei es notwendig oder nicht. Dass dieses Rechtsgutachten erwählt ist, steht in dem Buch von St. Ibni Âbidin zum Thema “Gebetsverrichtung”. Indem die Gelehrten diesem Rechtsgutachten folgen, erlauben sie viele Handlungen durchzuführen. Nach diesem Rechtsgutachten ist gestattet, dass die Hanefiten ihre Zähne plombieren bzw. Zahnersätze haben. St. Imam-ı Muhammed, F.s.m.i., hatte nicht gesagt, dass rituelle Ganzwaschung derer, die einen Zahnersatz haben, gelten würde. Er sagte, dass es zulässig ist, lose Zähne mit einem silbernen bzw. goldenen Draht festzubinden. Denn diese Drahtbindung ist kein Hindernis dafür, daß die gebundenen Zähne nass werden. Wenn man sagt, dass St. Imam-ı Muhammed die rituelle Ganzwaschung derer, die Zahnersatz haben, als gültig erklärt hätte, würde es eine Verleumdung gegen diesen großen Imam und Betrug für die Muslime sein.

6) Es ist merkwürdig, dass er als Beweis für seine Behauptung, dass man bei der rituellen Ganzwaschung der Rechtsschule Malikî oder Schafiî nicht folgen soll, diese heilige Hadith vorlegt: Erleichtert, und erschwert nicht! Diese heilige Hadith heißt nicht alles machen, ob gestattet oder nicht. Diese heilige Hadith bedeutet: Wenn es über eine Handlung mehrere Urteile bzw. Lösungen gibt, dann wählt davon das leichtere aus! Man bleibt nämlich innerhalb der Grenze der islamischen Vorschriften, indem man die leichtere Lösung findet. Diese heilige Hadith wird in dem Buch Hadîka auf Seiten 202 und 207 von St. Abdülganî Nablusî, Friede sei mit ihm, und Berîka auf Seite 180 von St. Muhammed Hâdimî, Friede sei mit ihm, erklärt. Heuchler und Unbändige versuchen diese heilige Hadith als Beweis vorzulegen, um Muslime zu täuschen.

7) Die Behauptung, dass Mûsâ Kâzım Effendi ein Rechtsgutachten über Zahnersatz abgegeben hat, gilt nicht als Beweis dazu. Ein Rechtsgutachten muss aus den Büchern des islamischen Rechts entnommen und mit dessen Begründung als Erläuterung angegeben werden. Mûsâ Kâzım Effendi hat nicht so gehandelt und viele falsche Rechtsgutachten abgegeben. Nach der Verkündung der konstitutionellen Staatsform veranlaßten die Politiker der Partei Ittihat we Terakki, daß ungebildete Geistliche, die zum Teil Freimauer waren, viele falsche Rechtsgutachten abgaben, indem sie in hohe Ämter eingeführt wurden. Der Muslim muss wach sein, um nicht von Freimaurern, Heuchlern und Anhängern der Irrlehren durch ihre süßen Worten und Heuchelei irregeführt zu werden, und er soll nicht den Veröffentlichungen dieser, sondern den Büchern der Gelehrten der Sunna und den richtigen Geistlichen folgen, die diese Bücher als richtig erklären.

8) Die Worte des zweiundzwangzigsten Briefes im dritten Band des Buches Mektubat von St. Imam-ı Ahmed Rabbanî, die lauten: (“Es ist verboten, die Muslime zu zwingen bzw. zu kränken. Die Gelehrten der Rechtsschule Schafiî haben Rechtsgutachten abgegeben, damit die Schafiiten die schwierigen Handlungen leicht ausführen, indem sie der Rechtsschule Hanefî folgen. Auf diese Weise haben die schafiitischen Gelehrten die schwierigen Angelegenheiten der Muslime erleichtert.) beweisen nicht, dass diejenigen, die behaupten, (dass es Schwierigkeit heißt, der Rechtsschule Malikî oder Schafiî zu folgen,) recht haben. Wer diese Erklärung vorsichtig durchliest, versteht, dass es nötig ist, zu beabsichtigen, um der Rechtsschule Malikî oder Schafiî zu folgen, falls man einen Zahnersatz hat und bestätigt, dass es eine Erleichterung für Muslime ist.

9) Die Behauptung, (dass man seine Rechtsschule wechseln muss, wenn man einen Zahnersatzt hat und daß es solche gibt, die dafür Rechtsgutachten abgeben.) ist ebenfalls eine Verleumdung. Wir haben in keinem von unseren Büchern derartiges geäußert. Wir haben niemals behauptet, dass man sich, wenn man Zahnersatz hat, von der Rechtsschule Hanefi trennen und ein Malikit oder Schafiît sein soll. Wir haben nur erwähnt, in solchem Fall bei der rituellen Waschung bzw. Ganzwaschung und beim Gebetsverrichten zu beabsichtigen, der Rechtsschule Malikî oder Schafiî zu folgen, ohne sich von der Rechtsschule Hanefî zu trennen. Wir haben erwähnt, dass es sowohl bei ritueller Reinigung als auch bei Gebetsverichtung nötig ist, einer dieser zwei Rechtsschule zu folgen, selbst wenn man es vergisst, soll man nach der Gebetsverrichtung, der Beabsichtigung der betreffenden Rechtsschule gemäß, nachholen. Das heißt nicht, sich von der Rechtsschule Hanefi zu trennen und in die Rechtsschule Malikî oder Schafiî zu treten. Zahnkrone bzw. -plome ist ein Hindernis für die rituelle Reinigung in der Rechtsschule Hanefî aber kein Hindernis in den Rechtsschulen Malikî und Schafiî. Dass ein Hanefit, falls er Zahnplombe bzw. -krone besitzt, bei der rituellen Reinigung der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgen soll, steht in dem o.a. Brief von St. Imam-ı Rabbanî und in den Büchern des islamischen Rechts. Beispielsweise steht in der Erläuterung für das Buch Merâk-il-felâch: (Ob es um eine Notwendigkeit handelt oder nicht, darf man einer Rechtsschule folgen. Aber man muss die Vorschriften dieser Rechtsschule befolgen. Denn es ist übereinstimmend ungültig, nur die Leichtigkeiten zu suchen. Wer der Rechtsschule Schafiî folgt, muß beim Gebetsverrichten in der Gemeinschaft die Sure Fatiha rezitieren. Und er muss die rituelle Waschung erneuern, wenn seine Haut die Haut einer nicht nahen verwandten Frau berührt. Er muss zugleich einen winzigen Schmutz vermeiden.) Im Buch Durr-ül-muchtar zum Thema “Gebetszeiten” steht: (Im Notfall darf man einer anderen Rechtsschule folgen. Aber man soll die Verpflichtungen dieser Rechtsschule beachten. Dass es falsch ist, die Leichtigkeiten der Rechtsschulen zu suchen, wurde übereinstimmend mitgeteilt.) Bei der Erläuterung dieser Angelegenheit sagt St. Ibni Âbidîn, Friede sei mit ihm: (Auch ohne im Notfall zu sein, darf man einer Rechtsschule folgen. Und er schreibt in dem Buch Fetawel-hadîsijje auf Seite 113: (Imam-ı Sübkî teilte mit, dass man einer anderen Rechtsschule zu folgen hat, um ein Bedürfnis zu beseitigen.) Abdülganî Nablüsî, Friede sei mit ihm, schreibt in seinem Buch Hulâsat-üt-tachkîk: (Scheich Abdurrahman Imadî, Friede sei mit ihm, sagte, dass ein Hanefit bei einer Notwendigkeit eine unentbehrliche Verpflichtung erfüllt, indem er einer der anderen drei Rechtsschulen folgt. Aber er soll alle Verpflichtungen der betreffenden Rechtsschule bei dieser Handlung erfüllen. Viele Gelehrten halten es für gestattet, ohne eine Notwendigkeit einer Rechtsschule bei einer Handlung zu folgen.)

Von den o.a. Äußerungen der islamischen Rechtsgelehrten, Friede sei mit ihnen allen, versteht man, dass man eine unentbehrliche Verpflichtung, deren Erfüllung aus irgend einem Grund gehindert wird, erfüllt, indem man eine Leichtigkeit seiner Rechtsschule benutzt. Hat man dazu keine Möglichkeit in seiner Rechtsschule, so folgt man einer anderen Rechtsschule, in der die betreffende Handlung nicht unentbehrlich ist. Wenn es nach anderer bzw. vier Rechtsschulen unmöglich ist, eine Handlung durchzuführen, darf man betreffende Handlung verlassen. Soweit wie möglich sollte man einer anderen Rechtsschule folgen, solange man eine Handlung, sei es mit oder ohne Notwendigkeit, nach seiner Rechtsschule nicht ausführen darf. Jedoch muss man eine Handlung, deren Ausführung schwierig ist, nach seiner Rechtsschule durchführen, wenn man dabei keine Möglichkeit hat, einer Rechtsschule zu folgen, indem man statt schwierige Handlung eine leichtere ausführt. Wenn es sich um eine Schwierigkeit handelt, darf man diese Handlung nicht durchführen, die diese Schwierigkeit verursacht. Wenn der Zahn faul wird, hat man starke Zahnschmerzen. Es ist eine Notwendigkeit, das zu beseitigen. Daher muss man seinen Zahn plombieren, Zahnkrone bzw. Zahnprothese haben. Es ist empfehlenswert, Zahnprothese zu haben. Zu unserer Zeit lassen die Amerikaner faul werdende Zähne ziehen und Zahnprothese machen. Die Zahnprothesen, die vor der Mundreinigung abgenommen werden, hindern nicht, dass die rituelle Reinigung gelten. Solche Fälle, wo man Zahnkrone, -plombe oder -prothese haben kann, gelten nicht als eine Notwendigkeit sondern als eine Schwierigkeit (haradsch). Wenn man keine abnehmbare Zahnprothese sondern Zahnkrone oder -plombe haben will, soll man bei der rituellen Reinigung der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgen. Wenn es die Möglichkeit, diesen beiden Rechtsschulen zu folgen, nicht gäbe, dürfte man keine Zahnkrone bzw. -plombe sondern abnehmbare Zahnprothese haben.

Im Falle einer Schwierigkeit einer Rechtsschule folgen heißt nicht, dass man seine Rechtsschule wechselt. Ein Hanefit, der einer anderen Rechtsschule bei einer Handlung folgt, tritt nicht aus der Rechtsschule Hanefî. Beispielsweise darf ein Hanefit, der der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgt, auch bei der Blutung eines Körperteils rituelle Waschung vornehmen und das Witrgebet als nötiges Gebet verrichten. Wenn er bei der rituellen Waschung der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgt, soll er der auch beim Gebetsverrichten folgen. Erfüllt er eine Verpflichtung der Rechtsschule, der er folgt, ohne Notwendigkeit, so gelten seine Anbetungen nicht. In solchem Fall heißt es, dass er die Leichtigkeiten von zwei Rechtsschulen ohne Notwendigkeit ver mischt. Diese Mischung nennt man Telfîk. Nach zwei Rechtsschulen gelten seine rituelle Reinigung und seine Gebete nicht.

197 — Diejenigen, die wegen Zahnkrone bzw. -plombe der Rechtsschule Malikî oder Schafiî folgen, sollen nach dieser Rechtsschule die unentbehrlichen Verpflichtungen des Gebetsverrichtens wissen und erfüllen. Folgende Erklärungen sind aus dem Buch El-fıkh-ü alel-mesâhib-ül-erbe’a (Rechtswissenschaft nach den vier Rechtsschulen) übersetzt worden: Gebetsverrichten ist der Grundpfeil des Islams. ALLAH, der Erhabene, hat den Dienern geboten, die für SEINE Gaben danken und IHN anbeten wollen, Gebet zu verrichten. Der Mensch ist verpflichtet, täglich fünfmal Gebet zu verrichten. Eine heilige Hadith lautet: ALLAH, der Erhabene, gebot SEINEN Dienern, täglich fünfmal Gebet zu verrichten. ER hat versprochen denjenigen, der dieses Gebot als erste Verpflichtung bewusst erfüllt, ins Paradies zu führen. Viele heilige Hadithe erklären die Vorzüge des Gebetsverrichtens und fördern, Gebet zu verrichten. Es wurde mitgeteilt, dass der, der dieses Gebot nicht beachtet, schwer leiden wird. Gebet verrichten reinigt die Herzen und verrursacht Vergebung der Sünden. Die Gebete derer, die sich nicht von irdischen Interessen und Sinnlichkeiten befreien können, haben keinen Wert und verursachen keinen Lohn im Dies- und Jenseits. Beim Gebetsverrichten muss man der Allmacht ALLAH’s, des Erhabenen, gedenken und sich bewusst sein, dass man SEIN Gebot erfüllt. Ein solches Gebet reinigt das Herz und hindert einen, Übeltat zu begehen. ALLAH, der Erhabene, mag die Wohltaten, die im guten Glauben und mit Gottesfurcht verrichtet werden. Bevor man das Gebet verrichtet, muss man zuerst seine Absicht verbessern, dann das Gebet verrichten, indem man die Vorschriften beachten. Beim Gebetsverrichten müssen der Körper und die Seele des Menschen miteinander im Einklang stehen. Der Anbetende muss nicht vergessen, dass ALLAH, der Erhabene, ihn sieht, sein Rezitieren hört und seine Gedanken weiß. Ein Diener, der sich jeden Tag und bei jedem Gebet so verhaltet, nähert sich seinem Schöpfer. Er wir zu einem Heiligen, den ER liebt. Ein solcher Diener schadet nichts und niemandem. Jedem verrichtet er Wohltaten. Dem Vaterland und der Nation dient er sehr.

Wörtlich bedeutet das Gebet gute Tat zu verrichten und um das Wohlsein einer Person zu beten. Gebet verrichten heißt im Islam die vorgeschriebene Haltungen einzunehmen und die vorgeschriebene Formel und heilige Verse zu rezitieren. Man beginnt mit der Anfagsformel und beendet das Gebet grüßend nach rechts und links.

Nach der Rechtsschule Hanefî gibt es vier Arten von Gebetverrichtung: unentbehrliche Gebete für alle Muslime, unentberliche Gebete für bestimmte Muslime, nötige und freiwillige Gebete. Alle erforderliche Gebete nennt man freiwillige Gebete.

198 — Unentberliche Vorschriften des Gebetes teilen sich nach der Rechtsschule Schafiî in zwei Teile: Die Bedingungen der Verpflichtung und die Bedingungen der Gültigkeit. Sechs Bedingungen der Verpflichtung gibt es nach der Rechtsschule Schafiî: Gläubig zu sein, erfahren zu haben, dass das Gebetsverrichten geboten ist, vernünftig und heiratsfähig zu sein, rituell rein zu sein, nicht taub und blind zu sein. Es gibt sieben Bedingungen der Gültigkeit des Gebetes nach der Rechtsschule Schafiî: rituell rein zu sein [man muss rituelle Waschung bzw. Ganzwaschung vorgenomen haben], körperlich rein zu sein [Körper, Kleidung und Gebetsstelle müssen sauber sein], islamisch bekleidet zu sein, sich nach der heiligen Kaabe zu zuwenden, Gebetszeiten zu wissen, unentbehrliche Vorschriften und Verderbnisse des Gebetes zu wissen und sich vor Verderbnissen zu schützen.

Nach der Rechtsschule Schafiî gibt es sechs unentberliche Vorschriften des Gebetes: Beim Gesichtswaschen zu beabsichtigen. Die Absicht, die man beim Waschen des Mundes bzw. der Nase hat, gilt nicht. Die zweite Vorschrift ist, das Gesicht zu waschen. Nach der Rechtsschule Schafiî soll man auch hinunterhängende Bartteile abwaschen. Es ist ebenfalls unentberlich, die Haut unter dem spärlichen Bart nass zu machen. Die Haut unter dem dichten Bart nass zu machen, ist eine erforderliche Vorschrift. Die dritte Vorschrift ist, beide Arme einschließlich der Ellenbogen abzuwaschen. Das Innere der Finger- bzw. Zehennagel muß nass und gereinigt werden. Die vierte Vorschrift ist, zum Teil den Kopf nass abzureiben. Es ist unbedingt nötig, den Kopf mit der Hand nass abzureiben. Man darf auch den Kopf teilweise mit Wasser besprengen. Die Abreibung des hinunterhängenden Haares gilt nicht. Die fünfte Verpflichtung ist, die Füße wie bei der Rechtsschule Hanefî abzuwaschen. Sechste Verpflichtung ist, oben erwähnte Körperteile der Reihe nach abzuwaschen. Wenn die Reihenfolge nicht stimmt, gilt die rituelle Waschung nicht. Diese Reihenfolge ist auch bei der Rechtsschule Hanbelî eine unentbehrliche Vorschrift. Sie ist bei den Rechtsschulen Malikî und Hanefî nicht unentbehrlich sondern erforderlich.

Austreten von Harn bzw. geschlechtlicher Flüßigkeit verdirbt die rituelle Waschung bzw. Samenerguss die rituelle Ganzwaschung. Wenn die Haut eines Muslims die Haut einer der außer 18 nahen verwandten Frauen berührt, gilt die rituelle Waschung bei der Rechtsschule Schafiî nicht mehr, ob tot oder lebendig. Es ist bei vier Rechtsschulen zulässig, Ledersocken nach dem Anziehen offen zu halten. Aber bei der Rechtsschule Schafiî darf es kein Loch haben.

Nach der Rechtsschule Schafiî gibt es zwei unentbehrliche Verpflichtungen der rituellen Ganzwaschung: erstens, zu beabsichtigen. Zweitens, den ganzen Körper abzuwaschen. Vor der rituellen Waschung muss man beabsichtigen, die rituelle Ganzwaschung vorzunehmen. Zuerst muss man sich waschen, dann die rituelle Ganzwaschung vornehmen. Beabsicht man früher, so gilt die rituelle Ganzwaschung nicht. Eine Muslime soll vor der rituellen Ganzwaschung ihre Haarflechten lösen und ihr gesamtes Haar nass machen. Es ist nötige Verpflichtung, bei der Rechtsschule Schaffiî beschnitten zu werden, weil es eine unentbehrliche Verpflichtung ist, dass Männer bei der rituellen Ganzwaschung auch das Untere der Haut des Geschlechtsorgans abwaschen.

Nach der Rechtsschule Schafiî sind alle Organe, Knochen, Haut, Haare eines Aases rituell unrein. Nach der Rechtsschule Hanefî aber sind seine Knochen, Nägel, Krallen, Hörner, Haare und sein Schnabel rituell rein. Alle Körperteile des Hundes sind bei der Schafiî rituell unrein. Blut und Eiter sind ebenfalls unrein. Schweiß und durchsichtige Körperflüssigkeit sind rituell rein. Nach Hanefiî ist eine durchsichtige Körperflüssigkeit bei einer Krankheit ritull unrein. Die durchsichtige Flüssigkeit, die aus dem Bläschen austritt, gilt als rituell rein, falls es sich um keine Krankeit handelt. Bei vier Rechtsschulen sind Kot, Harn und Erbrochenes des Menschen, ob Säugling oder Erwachsener, und des Tieres, deren Fleisch untersagt ist, verboten. So sind auch Esel und Maultier. Nach Hanefî ist Kot des Vogels rituel rein. Nach Schafiî sind Kot und Harn der Tiere, deren Fleisch erlaubt ist, auch verboten. Nach Hanefi ist Kot der Vögel, deren Fleisch erlaubt ist, ist leichter Schmutz und gilt als rituell rein. Samenerguss des Menschen und der Tiere ist nach Schafiî rituell rein; nach anderen drei Rechtsschulen dagegen unrein. Mesi ist eine durchsichtige Flüssigkeit außer Samenerguss. Wedi ist ein weiße Flüssigkeit nach dem Harnlassen. Samenerguss, Mesi und Wedi sind nach drei Rechtsschulen rituell unrein. Erbrochenes, das nicht vom Magen, sondern von der Speiseröhe kommt, ist nach zwei Rechtsschulen rituell rein. Speiserest des Ungläubigen, des Sünders, desjenigen, der rituell unrein ist, und Futterrest der Tiere, deren Fleisch erlaubt ist, und des Pferdes sind rituell rein. Nach Hanefi ist Milch der Tiere außer Schwein, deren Fleisch verboten ist, rituell rein; nach anderen drei Rechtsschule unrein. Wenn Kot gebrannt und danach im Laufe der Zeit zu Erde wird, wird er nach Hanefi rituell rein; nach drei Rechtsschulen bleibt er unrein. Die Flüssigkeiten, die aus Trauben, Datteln und anderen hergestellt werden und einen betrunken machen, sind nach vier Rechtsschulen rituell unrein. [Es versteht sich von selbst, dass Bier und Spiritus rituell unrein sind. Alles Schmutzige gilt nach den drei Rechtsschulen als rituell unrein. Manches Schmutzige gilt nach Hanefî als leichter Schmutz.]

[Das Wasser, mit dem man die rituelle Waschung vorgenommen hat, heißt Mâ-ı müsta’mel und gilt als rituell rein. Man darf aber das nicht benutzen, um Gegenstände zu waschen; jedoch darf man es nach Maliki benutzen. Das steht im Buch Mîsân.]

Nach Malikî ist es nicht unentbehrlich sondern erforderlich, vor dem Gebetsverrichten einen eventuellen Schmutz zu beseitigen. Wenn man vergisst oder unfähig ist, das zu machen, und Gebet verrichtet, gilt sein Gebet. Nach einer Äußerung gilt das Gebet nicht, wenn man keine Ahnung von Schmutz hat oder das absichtlich nicht beachtet. Nach einer zweiten Äußerung ist das Gebet gültig. Nach drei Rechtsschulen ist es eine unentbehrliche Verpflichtung, den Schmutz vor dem Gebet zu beseitigen.

Wenn es um Schwierigkeit oder Notwendigkeit handelt, um eine Kleidung von Katzen- bzw. Mäusenharn zu beseitigen, darf man mit einem bestimmten Maß von Schmutz, in diesem Fall nicht mehr als 3,20 Gramm, Gebet verrichten. Es wird vergeben, wenn sich eine Fliege von einem Schmutz auf Kleidung setzt. Es wird vergeben, wenn weniger als ein Viertel Teil einer Kleidung durch Wasser der Totenwaschung, durch Schmutzwasser der Straße oder durch leichten Schmutz beschmutzt wird. Mischt sich ein Schmutz, ob wenig oder viel, in eine Flüssigkeit, so gilt sie als rituell unrein. Es ist nach Schafiî verzeihlich, wenn es um einen winzigen Schmutz oder Dampf des Schmutzes handelt. Es ist verzeihlich, wenn man im Freien zur Reinigung beim Stuhlgang Kieselstein benutzt. Es ist verzeihlich, falls eine Mischung von Erde und Schmutz von der Straße an die Kleidung bespritzt wird. Maden in Käse und Früchte, Käselab im Magen des Hammels und dessen Kemikalien, Fliegenschmutz, Schmutz der Fische im Teich, die aus Mund heraustretende Flüssigkeit eines schlafenden Menschen, ein wenig Rattenschmutz im Teich, mit dessen Wasser die rituelle Waschung vorgenommen wird, ein Medizien, das sich an der Tätowierungs [bzw. Injektionsstelle] in das Blut mischt, ein wenig Blut, das aus den Augen oder einer Wunde heraustritt und vieles Blut, das aus der Injektionstelle herauskommt, sind nach Schafiî verzeihlich.

[Wer der Rechtsschule Schafiî folgt und entschuldigt ist, muss in jeder Gebetszeit zuerst harnen und Binde benutzen, um den Ausfluss zu stoppen, und anschließend die rituelle Waschung vornehmen und das Gebet verrichten. Tritt der Ausfluss beim Gebetsverrichten aus, so verdirbt sein Gebet nicht. Bei der rituellen Waschung soll er beabsichtigen, um fürs Gebetsverrichten die rituelle Waschung vorzunehmen. Wenn die gegenwärtige Gebetszeit vergangen ist, soll der Entschuldigte die o.a. Handlung wiederholen. Nach Schafiî gilt die Blutung bei Mädchen, die jünger als neun Jahre sind, und bei Frauen, gilt die Blutung, die kürzer als 24 Stunden und länger als fünfzehn Tagen dauert, als Nichtmenstrualblutung.]

Wenn man nach Hanefî die Anfangsformel des Gebetes auspricht, bevor die gegenwärtige Gebetszeit vergangen ist, gilt das Gebet. Jedoch ist es leichte Sünde, wenn das Gebet nicht in der eigentlichen Gebetszeit vervollständigt wird. Nach Malikî und Schafiî muss die erste Gebetseinheit, Reka, in der Gebetszeit vervollständigt werden, damit das Gebet gilt; andernfalls soll man das Gebet als versäumtes wiederholen. Es ist enpfehlenswert nach Schafiî, Gebete in ihren ersten Perioden zu verrichten. Hinunterhängende Haare einer Frau gilt nach Schafiî als Schamteile. Wenn man seine Schamteile beim Gebetsverrichten freimacht, gilt das Gebet nicht. Klebt die Bekleidung an Körperteilen, die als Schamteile gelten, und wird die Hautfarbe bemerkbar, so gilt das Gebet nicht; das Gebet gilt, wenn nicht die Hautfarbe sondern die Gestalt der Organe bemerkbar sind. Wenn man nackt ist und wenn die Hoffnung besteht, sich anzuziehen, darf man, bis zum Ende der Gebetszeit zu warten.

Man soll sowohl im Gebet, als auch außerhalb des Gebetes seine Schamteile bedecken; dies ist eine unentbehrliche Verpflichtung, ob allein oder nicht. Wenn es um eine Notwendigkeit handelt, darf man den Bedarf entsprechend seine Schamteile freimachen. Es ist unentbehrliche Verpflichtung, dass sich muslimische Frauen bei nicht nahen verwanten Männern und bei ungläubigen, glaubensabtrünnigen und sündhaften Frauen islamisch ankleiden. [Im Buch Mîsân-ül Kübrâ steht, dass Gesichter und Hände der Frauen nach den drei Rechtsschulen und außerdem ihre Füße nach Hanefî keine Schamteile sind.] Nach Hanbelî dürfen sich muslimische Frauen bei ungläubigen Frauen mit bloßem Kopf befinden. Nach Schafiî sind Schamteile eines Kleinkindes, außer seine Erzieher, allen anderen verboten. Knien gelten nach Hanefî als Schamteile; nach anderen drei Rechtsschulen nicht. Es ist unentbehrlich, Gebete in der Richtung nach dem Gebäude der Kaaba zu verrichten, wenn man in Mekka ist. Nach Schafiî ist es auch unentbehrlich, das zu tun, selbst wenn man fern von Mekka ist. Man muß sicher sein, dass man sich nach der Richtung der heiligen Kaaba richtet. Die Richtung nach der heiligen Kaaba, d.h. Kıble muß man erfahren, indem man einen gerechten Muslim danach fragt oder sie durch die Gebetsnische einer Moschee oder durch die Sonne, die Sterne oder durch einen Kompass bestimmt. Man kann es auch durch andere Mittel untersuchen und sicher sein. Wenn nicht, folgt man den Gebet Verrichtenden. Nach Schafiî sind die Anzahl der unentbehrlichen Verpflichtungen beim Gebetsverrichten dreizehn: Fünf davon erfüllt man mündlich, acht davon aber geistig und körperlich. Die Verpflichtungen, die mündlich erfüllt werden, sind: die Anfangsformel “Allachü ekber”, die Sure Fatiha bei jeder Gebetseinheit, Techijjat-und Grußgebete bei der letzten Gebetseinheit. Die Verpflichtungen, die geistig und körperlich erfüllt werden, sind: Absicht, Aufrechtstehen, rituelle Neigung, wieder Aufrechtstehen nach ritueller Neigung, zweimalige rituelle Niederwerfung, rituelles Sitzen, letztes rituelles Sitzen, das so lange dauern muss, daß man das Techijjatgebet rezitieren kann und Einhalten dieser Reihenfolge. Während man beabsichtigt, Gebet zu verrichten, muss man nach Schafiî daran denken, dass das Gebet eine unentberliche Verpflichtung ist, welches Gebet man verrichtet und die Reihenfolge seiner rituellen Haltungen. Man beabsichtigt, Gebet zu verrichten, während man die Anfangsformel auspricht. Es ist keine Bedingung, zu beabsichtigen, als gegenwärtiges oder versäumtes Gebet zu verrichten. Wenn man daran denkt, statt gegenwärtiges Gebet versäumtes oder umgekehrt es zu verrichten, gilt sein Gebet nicht. Es ist auch so bei der Anzahl der Gebetseinheiten, Rekas. Man muss, während man beabsichtigt, an die Art von erforderlichen Gebetsteilen und deren Reihenfolge gegenüber der unentbehrlichen Gebetsteilen denken. Wenn sich eine Gemeinschaft bildet, während man alleine Gebet verrichtet, darf man der Gemeinschaft folgen. Es ist nach den vier Rechtsschulen unentbehrlich, zu Beginn des Gebetes “Allachü ekber” auszusprechen. Es ist nach Hanefî nötige, und nach den anderen drei Rechtsschulen unentbehrliche Verpflichtung als Anfangsformel “Allachü ekber” auszusprechen. Damit die Anfangsformel gilt, müssen nach Schafiî fünfzehn Bedingungen erfüllt werden: Arabisch auszusprechen, für den unentbehlichen Gebetsteil stehend zu beabsichtigen, “Allachü ekber” auszusprechen, die Silbe “ber” nicht lang auszusprechen, den Buchstaben “b” nicht zu betonen, den Buchstaben “w” nicht zwischen zwei Wörtern oder davor auszusprechen, nicht zwischen zwei Wortern zu halten. Es ist gestattet “Allachü ekber” oder Allahul’asîm ekber zu sagen und so laut auszusprechen, dass man seine eigene Stimme hören kann. Die Gebetszeit muss begonnen haben. Man muss nach der Richtung der Kıble und nach dem Vorbeter aussprechen.

Es ist keine unentbehrliche Verpflichtung, erforderliche und freiwillige Gebete stehend zu verrichten. Nach Hanefî ist es nötig, die Sure Fatiha zu rezitieren; nach anderen drei Rechtsschulen unentbehrlich. Nach Schafiî ist es eine unentbehrliche Verpflichtung, dass auch die Gemeinschaft die Sure Fatiha ausspricht; Nach Hanefî und Malikî ist es nicht unentbehrlich.

Es ist eine erforderliche Verpflichtung nach Schafiî, dass sowohl Vorbeter als auch allein Verrichtender beim Verrichten des Morgen- Abend- und Nachtgebetes die Sure Fatiha und eine zusätzliche Sure laut rezitiert. Die allein verrichtenden Muslime rezitiert ebenso laut, falls dabei kein nicht nahe verwandter Mann ist. Die Gemeinschaft rezitiert so leise, daß jeder seine eigene Stimme hören kann. Wenn der Vorbeter laut rezitiert, spricht die Gemeinschaft das Amen mit ihm aus, bis dass die Stimme eines jeden vom Nächsten gehört werden kann. Wenn der Vorbeter innerlich rezitiert, spricht die Gemeinschaft das Amen innerlich aus; so tut es auch der allein Verrichtende. Es ist eine erforderliche Verpflichtung, daß die Gemeinschaft wartet, bis der Vorbeter die Sure Fatiha rezitiert, und dann eine Sure ausspricht. [Davon versteht es sich, dass die Gemeinschaft zuhört, wenn der Vorbeter die Sure Fatiha rezitiert, und nachdem der Vorbeter und die Gemeinschaft das Amen ausgesprochen haben, rezitiert die Gemeinschaft die Sure Fatiha.] Wenn man erst dem Vorbeter folgt, nachdem er die Sure Fatiha rezitiert hat, rezitiert man die Sure Fatiha nicht. Nach drei Rechtsschulen ist es unentbehrlich, hörbar zu rezitieren; nach Malikî dagegen ist es nicht unentbehrlich sondern empfehlenswert. Es ist nach den drei Rechtsschulen unerlaubt, bei der rituellen Niederwerfung das Gesicht auf die Hände zu legen; nach Hanefî ist es unerwünscht. Es ist gestattet, sich auf eine höhere Stelle niederzuwerfen, so dass bei der rituellen Niederwerfung die Hüfte nicht höher als der Kopf und der Rücken ist. Nach Hanefi ist es zulässig, dass die Niederwerfungsstelle bis fünfundfünfzig Zentimeter höher ist als die Stelle, wo die Knien aufgesetzt werden. Wenn der Platz in der Moschee knapp ist, darf man auf den Rücken des Vordermanns seine Hände legen, um die rituelle Niederwerfung auszuführen, vorausgesetzt, dass der Vordermann dasselbe Gebet verrichtet und die rituelle Niederwerfung auf dem Boden durchführt. Bei den Rechtsschulen Malikî und Schafiî gibt es keine nötigen Vorschriften des Gebetes. Bei Hanbelî und Schafiî gelten erforderliche Vorschriften des Gebetes als empfohlen. Wer diese nicht einhält, wird nicht bestraft, gewinnt jedoch keinen Lohn. Bei Gebeten, bei denen man die Sure Fatiha laut rezitiert, spricht man das Amen nach Fatiha ebenfalls laut. Beim Aufrechtstehen legt man die Hände auf den Bauch etwas links aufeinander. Beim Aufrechtstehen eine Sure nach Fatiha zu rezitieren, ist nach Hanefi nötig, nach den anderen drei Rechtsschulen dagegen erforderlich. Nach Schafiî ist es erforderlich, bei jeder Gebetseinheit die Einleitungsformel E-usubesmele auszusprechen; aber unentberlich Besmele zu sagen. Tut man das nicht, so gilt sein Gebet nicht. Nach den vier Rechtsschulen ist es unerwünscht, zusätzliche Sure bei der rituellen Neigung zu vervollständigen; es ist nach Hanefî unerwünscht, die Sure Fatiha auf diese Weise auszusprechen. Wenn die Sure Fatiha bei der rituellen Neigung vervollständigt wird, gilt das Gebet nach den anderen drei Rechtsschulen nicht. Bilder der Lebewesen, die einen nicht durcheinanderbringt, schadet dem Gebet nach der Rechtsschule Schafiî nicht, wo sie sich auch befinden. Nach Schafiî und Maliki ist es gestattet, dass jemand der entschuldigt ist, für diejenigen, die unentschuldigt sind oder zu anderen Rechtsschulen gehören, Vorbeter ist. Das Gebet eines Muslims und einer Muslime, die demselben Vorbeter folgen, gelten nach den drei Rechtsschulen, wenn die Frau neben oder vor dem Mann ist. Nach Hanefi degegen gelten die Gebete der Männer nicht, die neben oder hinter der Frau ihr Gebet verrichten. Aber wenn der Vorbeter oder einer der Gemeinschaft darauf hinweist, dass die Frau zurücktreten muss und wenn die Frau trotzdem nicht zurücktritt, und wenn der Vorbeter nicht beabsichtigt hat, für die Frau Vorbeter zu sein, gilt das Gebet der Frau nicht. Jedoch gelten Gebete der betreffenden Männer. Wenn die Frau oder der Mann auf einer mannshohen Stelle Gebet verrichtet, oder sie nicht länger als die Dauer einer rituellen Haltung in gleicher Stellung geblieben sind, oder wenn es zwischen ihnen einen Gegenstand oder einen mannsbreiten Platz gibt, verderben ihre Gebete nicht. Obwohl beide nicht demselben Vorbeter folgen, gilt das Gebet der Frau als unerwünscht. Wenn die rituelle Reinigung aus irgendeinem Grund vor dem Grüßen verdirbt, gilt das Gebet nach drei Rechtsschulen nicht. Wenn die rituelle Reinigung vor dem Rezitieren des Tehijjatgebets beim letzten rituellen Sitzen verdirbt, ist das Gebet auch nach Hanefî ungültig. Es ist empfohlen, gleich nach einem jeden täglich fünfmaligen Gebet den heiligen Vers Kürsî und je dreiunddreizigmal “sübhanallach, elhamdülillach und allachüekber” auszusprechen. Man darf diese nach dem unentbehrlichen oder letzten erforderlichen Gebetsteil aussprechen. Nach Schafiî ist das Vordere und nach Hanefî das Letztere empfehlenswert. Dann werden Bittgebete ausgesprochen.

199 — Im Buch El-fıkh-u alel-mesâhib-il erbe’a heißt es: (Bei der Rechtsschule Malikî verderben Harn, Samenerguss, Mesî, Wedî, Nichtmenstrualblutung, Exkrement und Furz die rituelle Waschung. Stein, Wurm und Eiter, die aus dem Körper austreten, verderben die rituelle Waschung nicht. Wenn die Verderbnisse wegen einer Krankheit entstehen und nicht verhindert werden können, verderben sie die rituelle Waschung nicht. Beispielsweise wenn Harn austritt und länger als die Hälfte einer Gebetszeit dauert und unregelmäßig vorkommt, wird die rituelle Waschung nicht verdorben. Nach einer zweiten Äußerung gilt die rituelle Waschung auch ohne diese drei Vorausssetzungen. Es ist empfehlenswert, die rituelle Waschung vorzunehmen, auch ohne dass Urin austritt. Wenn die Kranken, die Alten und diejenigen, die aus irgeneinem Grund Schwierigkeiten haben, dürfen sie demnach die rituelle Waschung vornehmen, wie oben erwähnt. Es ist besser, die rituelle Waschung auszuführen, wenn Urin aufhört. Die Hanefiten und die Schafiîten, deren Reinigung nach dem Urinieren lange dauert, sollen der Rechtsschule Malikî folgen, weil sie entschuldigt sind. Sie beabsichtigen, bei der rituellen Waschung bzw. Ganzwaschung die Rechtsschule Malikî nachzuahmen. Bei der rituellen Waschung muss man nach Malikî die zu waschenden Körperteile abreibend waschen und auch den gesamten Kopf mit der Hand oder mit dem Handtuch abreiben. Die Haut der Ohren gilt als Kopfteil; daher muss sie auch abgerieben werden. Es ist nicht in hanefitischen Büchern vorgeschreiben, diese Haut abzuwaschen. Es ist eine unentbehrliche Verpflichtung, jeden betreffenden Körperteil ununterbrochen abzuwaschen. Es ist erforderlich, die Hände wieder nass zu machen, um die Ohren abzureiben. Wenn die Haut des Mannes die Haut oder das Haar einer nicht nahen verwandten Frau sinnlich berührt, gilt dessen rituelle Waschung nicht. Wenn man mit der Hand sein Geschlechtsorgan berührt, oder wenn man daran zweifelt, dass man rituell rein ist, gilt die rituelle Waschung nicht mehr. Es ist keine unentbehrliche sondern erforderliche Verpflichtung, bei der rituellen Ganzwaschung den Mund zu spülen und Wasser in die Nase zu ziehen. Es ist nötig, bei der ritueller Waschung Haarzöpfe zu lösen und abzureiben. Abreibung an Ledersocken ist innerhalb deren Gültigkeit unbefristet. Man muss für jede Gebetszeit die rituelle Sandwaschung vornehmen. Hund und Schwein sind nicht unrein. Aber es ist verboten, deren Fleisch zu essen. Urin und Mist der Tiere, deren Fleisch erlaubt ist, gelten rituell als rein. Blut der Fische gilt als rituell unrein. Nach einer Mitteilung ist Reinigung von dem Schmutz eine erforderliche, nach einer anderen Mitteilung aber eine unentbehrliche Verpflichtung. Hämorrhoiden- Urin- und Extrementropfen, die Körper bzw. Bekleidung beflecken, sind verzeihlich. Es ist unentbehrliche Verpflichtung, bei jeder Reka, Gebetseinheit, im Gebet die Sure Fatiha zu rezitieren, bei der rituellen Neigung bzw. Niederwerfung ruhig und unbewegt zu sein, zwischen zwei Niederwerfungen zu sitzen und zum Ende des Gebetes gegen seinen Schulter zu grüßen. Es ist empfohlen, dass die Gemeinschaft die Sure Fatiha innerlich rezitiert. Aber es ist unerwünscht, dass die Gemeinschaft die Sure Fatiha ausspricht, wenn der Vorbeter sie laut rezitiert. Empfohlen ist, die Hände, aufeinander, die rechte Hand auf die linke gelegt, zwischen Brust und Nabel aufzulegen und zu Ende der Gebetseinheit hinunter zu lassen. Es ist unerwünscht, bei unentbehrlichen Verpflichtungen die Einleitungsformel “E’-usü...” auszusprechen. Das Gebet gilt nicht, wenn man die Sure Fatiha bei der rituellen Neigung vervollständigt.) Nach Hanefi ist es gestattet und nach Malikî unerwünscht, dass der Reisende und der Wohnhafte Vorbeter füreinander werden. Der Hanefit, der der Rechtsschule Malikî folgt, muss bei seinem Reiseziel, wo er beabsichtigt hat, vier Tage zu bleiben, ab den vierten Tag die unentbehrlichen Gebetsteile mit vier Rekas wieder mit vier Rekas verrichten. In diesem Fall dürfen der Reisende und der Wohnhafte, Gebete in der Gemeinschaft verrichten. Denn bei einer unerwünschten Lage folgt man seiner eigenen Rechtsschule.

HOCHMUT, NEID UND VERRAT

200 — Der heilige Prophet teilte mit:

Ein Muslim (bzw. eine Muslime), der frei von diesen drei Eigenschaften ist, ist ein Paradisbewohner. Diese Eigenschaften sind: 1. Hochmut, 2. Neid, 3. Verrat.

Man muß jedes Leid und Unglück dulden. Denn die, die keine Geduld haben, können ihren Glauben leicht verlieren. Die Leidenden gewinnen keinen Lohn, ohne ihr Leid und Unglück zu dulden. Die, die bei Leid und Unglück nicht die Geduld verlieren und glauben, dass es von ALLAH, dem Erhabenen bestimmt wird, und nur zu IHM flehen, erlangen einen großen Lohn.

201 — Ein Muslim bzw. eine Muslime, die glücklich im Dies- und Jenseits sein wollen, müssen diese drei Eigenschaften haben:

1) Von den Geschöpfen nichts erwarten,

2) Nicht Schlechtes über Muslimen und Ungläubige, die Vertrauen zu Muslimen haben, reden, selbst wenn sie gestorben sind.

3) Rechte der anderen beachten.

ALLAH, der Erhabene, mag diese drei Eigenschaften sehr:

1) Freigebigheit.

2) Wenn man Wahrheit vor jemandem sagt, vor dem man keine Angst hat.

3) Dass man vor ALLAH, dem Erhabenen Ehrfurcht hat, selbst wenn man sich in einem Ort befindet, wo man von anderen nicht gesehen wird.

ALLAH, der Erhabene, sagte dem heiligen Propheten Moses, Friede sei mit ihm, auf Berg Sinai: Wenn man jemandem sagt: “Fürchte dich vor Allah dem Erhabenen!” Und wenn derjenige erwidert: “Lehrst du mich vor Allah, dem Erhabenen zu fürchten! Fürchte dich selbst vor Allah, dem Erhabenen!” So ist er der schlechteste Mensch.

202 — Halte niemandem begangene Sünde vor! Beachte die Rechte der Menschen, seien sie Gläubige oder Unäubige. Wenn du jemandes Rechte verletzt hast und ihn nicht entschädigst, verflucht dich der heilige Prophet. Wer seinen Eltern und seinem rechtschaffenen Lehrer nicht gehorcht, ist auch verflucht. Die sind auch verflucht, welche Opfertiere im Namen eines anderen außer ALLAH, dem Erhabenen opfern. Die Eltern, die erlauben, dass sich ihre Kinder unsittlich bekleiden oder außerehelich leben, und diejenigen, die ihre Kinder Glauben und Gebote nicht lehren und die, die andere außer ALLAH, dem Erhabenen, anbeten, sind auch verflucht.

[St. Abdülganî Nablusî, Friede sei mit ihm, schreibt im Buch Hadîka im Zusammenhang mit den Sünden, die mit der Hand begangen werden, wie folgt: (Güter, die durch Raub bzw. Diebstahl oder durch Bestechung gewonnen sind, und Geld, das durch Verkauf von anvertrauten Güter erreicht wird, und Güter, die ohne Zustimmung der Nichtmuslimen in nichtislamischen Ländern erworben werden, heißen boshafte Güter (Mâl-i habîs). Die Verwendung dieser Güter ist unerlaubt. Diese sollen ihren eigenen Besitzern zurückgegeben werden, ist dies nicht möglich, so soll man es den Armen spenden. Es ist untersagt, ein Gut ohne Zustimmung des Besitzers zu gebrauchen.) Die Gläubigen schaden niemals, selbst den Nichtmuslimen in nicht islamischen Ländern nicht, sie zahlen ihre Steuer rechtzeitig und betrügen keineswegs.]

Der heilige Prophet, Friede sei mit Ihm, hat mitgeteilt:

“Wenn jemand einem etwas Wasser zum Trinken gibt und wenn man sich dafür als Dankbezeigung ihm gegenüber neigt, gesellt man ALLAH, dem Erhabenen, Wesen zu.” Und: “Die Hand heben, um zu grüßen und bei dem Namen eines anderen außer dem ALLAHs, des Erhabenen schwören heißen auch Götzendienst.” Zum Beispiel: man darf auch nicht sagen: “Bei der Seele deines Vaters.”

[Die Gelehrten der Rechtsschule Hanefî haben die Begründung der obengenannten heiligen Hadith und der ähnlichen heiligen Hadithe untersucht. Demnach haben sie begriffen, dass es unerwünscht ist, jemanden von der Ferne zu begrüßen, indem man seine Hand hebt, ohne etwas zu sagen. Und sie haben verstanden dass es zulässig ist, so wohl mit Grußwort als auch mit Handzeichen zu begrüßen. In dem Buch von Ibni Âbidin steht eine heilige Hadith zum Thema “unerwünschte Handlungen der Gebetsverrichtung”: Verrichtet eure Gebete mit Schuhen! Gleicht den Juden nicht! Und dazu erklärten die islamischen Rechtsgelehrten, dass es erforderliche Verpflichtung ist, Gebete mit bedeckten Füßen zu verrichten, und dass es unerwünscht ist, sie mit bloßen Füßen auszuführen. Im zweiten Band auf Seite 581 des Buches Hadîka steht eine heilige Hadith, die besagt: “Diejenigen, die ihr Haar und Bart schwarz färben, dürfen nicht ins Paradies kommen! Alle Gelehrten haben mitgeteilt, dass es unerwünscht ist, es schwarz zu färben, indem sie die Begründung, der betreffenden Hadithe untersuchten. Manche sagten sogar, daß es zulässig ist. So wird es auch in dem Buch Mebsû berichtet. Und es steht darin, dass St. Osman, St. Hussejn, Ukbe bin Âmir, Ibni Sîrîn und Ebû Bürde und andere ihr Haar schwarz färbten. Im zweiten Band auf Seite 582 des Buches Hadîka wird folgendes gesagt: (Man muss die Sitten der Umgebung befolgen, um sein Haar bzw. seinen Bart zu färben. Es ist eine unerwünschte Handlung, die Sitten der Umgebung nicht zu beachten.) Die heilige Hadith, die in dem Buch namens Mischkât steht, lautet: “Handelt gegen Götzendiener und lasst euch den Bart wachsen!” St. Hâdimî, Friede sei mit ihm, schreibt auf Seite 1229 des Buches Berîka wie folgt: (Es ist erforderliche Pflicht, sich den Bart wachsen zu lassen. Deswegen ist es unerwünscht, sich den Bart abzunehmen. Wenn es unentbehrliche Pflicht wäre, würde es unerlaubt sein, sich den Bart abzunehmen. Es ist erforderlich, sich den Bart eine Handvoll wachsen zu lassen. Es ist nicht zulässig, sich den Bart länger wachsen zu lassen oder kürzer zu schneiden. Manche äußern, dass jemand, der sich den Bart rasiert oder kürzer schneidet, kein Vorbeter sein darf, und dessen Gebete unerwünschte Handlungen seien. Sie behaupten, dieser sei verflucht. Und sie äußern, daß sie diese Meinungen aus dem Buch Tahawî entnommen haben. Solche Meinungen sind falsch.) Es ist streng verboten, die Schriftbesitzer [Juden und Christen], Götzendiener und Homosexuelle nachzuahmen. Darüber wird in der Erklärung Merâk-ıl-felâch des Buches Tachtawi ausführlich informiert. Bei Angelegenheiten wie Essen und Trinken, die keine Sünde sind, darf man sie nachahmen. Es ist verboten, diese bei sündhaften Angelegenheiten nachzuahmen. Es bedeutet Unglauben, ihnen bei religiösen Angelegenheiten zu folgen. Bei wissenschaftlichen bzw. technischen Dingen darf man sie nachahmen. Das ist sogar sehr verdienstvoll.

203 — Verfluche niemanden! Denn, wenn der, den du verfluchst, nicht der Verfluchung würdig ist, kehrt deine Verwünschung zu dir zurück.

Verfluche auch Tiere nicht. Sonst verfluchen dich die Engel. Man darf einen, der das Gebetsverrichten vernachlässigt, sowohl in seiner Anwesenheit als auch in seiner Abwesenheit verfluchen. Denn, ein solcher ist in den vier heiligen Büchern verflucht. Erwähne immer das Gebot des Allmächtigen. Verhindere ein Übel, wenn du kannst. Der heilige Prophet teilte mit: (Hüte dich vor vier Dingen sehr, die vom schlechten Charakter sind:

1) Viel Vermögen zu sammeln und es nicht auszugeben,

2) Das irdische Leben zu lieben, als würdest du nie sterben,

3) Geizig zu sein,

4) Habgierig zu sein.)

Das Schamgefühl ist das Zeichnen des Glauben. Die Unver- schämtheit verursacht den Unglauben. Das Schamgefühl muss man vor allem gegenüber ALLAH, dem Erhabenen, haben.

204 — Frag niemals einen Geizigen um Rat! Denn er blamiert dich unter den anderen Menschen. Frag immer einen Rechtschaffenen um Rat! Derjenige, der versucht, das Wohlgefallen ALLAH’s, des Erhabenen, zu gewinnen, wird ein rechtschaffener Diener genannt.