starKlicken Sie hier für die Neueste Ausgabe

INHALT

ISLAMISCHE SITTE

Ihlâs Stiftung Band – 6

  1-Anfang

  2-Die Übersetzung Von Dem Buch Ejjühelwelled(O Mein Kind!)

  3-Die Rituelle Waaschung
  4-Die Bedingungen Vor Der Gebetsverrichtung
  5-Die Rituellen Sitten In der Moschee
  6-Der Gebetsruf
  7-Die Vorzüge des Heiligen Monats Ramadan
  8-Der Glaube
  9-Das Grußgebet
10-Lügen Beim Geschäft
11-Das Anvertrautsein Des Körpers
12-Die Vorzüge Des Festes
13-Die Frömmigkeit "Süchd Und Takwa"
14-Der Gehorsam Gegen Die Eltern
15-Die Trauung
16-Die Rituellen Sitten Am Freitag
17-Die Guten Sitten Bei Der Unterhaltung Mit Den Gelehrten
18-Die Mahlzeit
19-Die Menstruation Und Das Wochenbett
20-Die Notwendigkeit Und Die Rechtsschulen
21-Die Geduld
22-Der Grabbesuch
23-Die Armensteuer (Sekat)
24-Sozialvereine, Glücksspiele, Versicherungen
25-Imam-i Gazali, Hudschdschet-ul Islam, Einem Grundfeiler Des Islams
26-Zur Berechnung Der Kible-Zeit
27-Die Gebete
28-Islamische Wissenschaften

29-Glossar



DIE TRAUUNG

Es steht in dem Buch El-Ichtijar (Handlungesfreiheit) im folgenden: Trauung heißt Ehevertrag. Der heilige Koran schreibt vor, die Trauung zu vollziehen. Der dritte heilige Vers der Sure Nisâ (die Weiber) besagt sinngemäß: Heiratet die Weiber, die euch erlaubt sind! bzw. der dreiundzwanzigste Vers der gleichen Sure: Und hindert sie nicht an der Verheiratung mit einem Andern! Und der zweiunddreißigste heilige Vers der Sure Nur (das Glaubeslicht) besagt dem Sinn nach: Verheiratet die Ledigen unter euch! Eine heilige Hadith hat vorgeschrieben: Die Trauung darf nur im Beisein von Zeugen vollgezogen werden! Heiratet und vermehrt euch! Am Tage der Auferstehung werde ich gegenüber den anderen Gemeinschaften auf euch stolz sein! Trauung ist meine Lebensweise (Sunna). Diejenigen, die meine Lebensweise (Sunna) verlassen, gehören nicht zu uns! Die heiligen Verse bzw. Hadithe und die Übereinstimmung der islamischen Gelehrten berichten, daß die Trauung zu der Anbetung zählt. Es ist verboten, in wilder Ehe zu leben. Wer die Trauung unterschätzt, der wird ungläubig. Die Trauung ist eine erforderliche Verpflichtung. Manchmal wird sie unentbehrlich. Wenn Qual und Leid zu befürchten sind, wird sie unerwünscht. Die Trauung wird durch das Aussprechen zweier Gläubigen und zwar in der Vergangenheit ausgedrückt; z.B: Wenn eine Frau ihren Wunsch: “Nehmen Sie mich als Ihre Gattin an!” äußerte, soll der Mann im folgenden seine Antwort geben: “Ich habe Sie als meine Gattin angenommen.” Die Trauung darf auch mit anderen Äußerungen gültig sein. Die Trauung der Götzendiener bzw. der Glaubenabtrünnigen ist nicht gültig. Nach der Rechtsschule Hanefî sollen bei der Trauung der Muslime entweder zwei muslimische Zeugen oder ein muslimischer Zeuge und zwei muslimischen Zeuginnen dabeisein. Bei der Trauen eines Moslems mit einer Christin bzw. Judin dürfen Zeugen vom Glauben der Frau dabei sein. Obwohl es nicht nötig ist, die Mitgift zu besprechen, damit die Trauung gilt, soll der Ehemann nach der rituellen Trauung die im voraus zu zahlende Mitgift sofort auszahlen, falls seine Gattin sie fordert. Deswegen sind die im voraus bzw. nicht im voraus zu zahlende Mitgift bei der Trauung zu bestimmen. Dazu macht man einen Mitgiftsvertrag, unterschrieben von dem Bräutigam und zwei Zeugen, und übergibt ihn der Braut. Der Normalwert der Mitgift ist zwischen zehn und fünfzig Goldstücken. Obwohl der Islam dem Mann das Recht auf Ehescheidung gibt, ist es beinahe unmöglich dieses Recht zu erfüllen. Denn, wenn der Mann sich von seiner Frau scheiden lässt, soll er die Mitgift sofort auszahlen und seine Söhne bis zum siebten Lebensjahr bzw. seine Töchter bis zum heitratsfähigen Alter versorgen und das hierfür benötigte Geld ununterbrochen ihrer Mutter geben; falls er dieses Geld nicht bezahlt, soll er im irdischen Leben eingesperrt werden und im Jenseits in die Hölle kommen.

Es ist dem Mann ewig verboten, seine Mutter, seine Töchter, seine Schwester, seine Tanten und die Töchter seiner Geschwister zu heiraten, wie fern sie ihm auch immer seien. Eben so ist es dem Mann untersagt, seine Schwiegermutter und deren Mütter, seine Schwiegertochter, seine Pflegetochter und seine Stiefmutter zu heiraten. Sich mit mehr als vier Frauen und Ehefrauen zu vermählen, ist auch verboten. Ein muslimischer Mann darf sich mit einer Christin bzw. einer Judin verheiraten, die keine Geschöpfe anbeten. (Im Buch Ni’met-i İslâm steht folgendes: Es ist nicht nötig, dass die Zeugen bei der Trauung der Schriftbesitzer unbedingt Moslems sind. Ein muslimsicher Ehemann darf seine jüdische bzw. christliche Frau hindern, die Kirche zu besuchen und zu Hause Wein zu produzieren. Aber er darf sie nicht zwingen nach der Menstruation und dem Wochenbett rituelle Ganzwaschung vorzunehmen. Es ist empfehlenswert, daß sich die Frau islamisch bekleidet. Es ist besser, dass ein Moslem eine jüdische bzw. christliche Frau heiratet, die sich islamisch ankleidet.) Mit Frauen von anderen Glauben und mit Glaubensabtrünnigen darf er sich nicht vermählen. Eine muslimische Frau darf keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Trauung Müt’a, befristete Ehe, wei bei Schiiten, ist auch verboten. Befristete Ehe heißt, mit einer Frau einen Vertrag zu schließen, um für eine bestimmte Zeit in wilder Ehe zu leben. Das ist nichts weiter als eine Mätresse zu haben.

Die Äußerungen der Frauen bei der Trauung sind gültig. D.h. ein heiratsfähiges Mädchen bzw. eine Frau darf sich vermählen oder sich von ihrem Vormund bzw. Vertreter vermählen lassen. [Eine Ehefrau darf sich und andere nicht scheiden lassen.] Man darf eine Jungfrau nicht zwingen, zu heiraten. Der Vormund soll die Zustimmung des Mädchens erlangen, um die Trauung zu vollziehen. Wenn das Mädchen keine Antwort gibt oder lacht oder leise weint, versteht sich, dass sie ihre Zustimmung gibt. Von einer Witwe dagegen, soll man eine mündliche Zustimmung erlangen, um sie zu vermählen. Der Vormund eines Mädchens darf der nächste Erbe sein. Wenn es keinen nahen Erben gibt, darf die Mutter des Mädchens oder die nächste Erbin Vormund sein. Wenn es diese nicht gibt, ist der Richter dessen Vormund. Kinder und Ungläubige dürfen kein Vormund für Muslime sein. Man darf Vormund bzw. Vertreter von beiden Seiten sein. Hinsichtlich der Schulung, Frömmigkeit, der sozialen Stellung und des Reichtums müssen Braut und Bräutigam zueinander passen. Wird das Mädchen eines rechtschaffenen Muslim mit einem Sünder getraut, so dürfen dessen Vormunde diese Trauung ablehnen. Die Übersetzung aus dem Buch Ichtijâr (Handlungsfreiheit) wurde hier vollendet.

Seit der Zeit des Propheten Adam, Friede sei mit ihm, besteht der Brauch der Trauung. Damit die Trauung, wie eine jede Anbetung gilt, muss man die Absicht äußern. Die zu Trauenden müssen nämlich innerlich beabsichtigen, nach dem Gebot Allahs, des Erhabenen bzw. nach der Sunna des heiligen Propheten getraut zu werden. Man muss islamische Trauung und standesamtliche Trauung nicht verwechseln. Islamische Trauung ist das Gebot ALLAHs, des Erhabenen. Und die standesamtliche Trauung ist ein gesetzliches Verfahren. Die Bedingungen von beiden sind unterschiedlich. Es ist schwere Sünde, islamische Trauung nicht zu vollziehen. Ohne standesamtliche Trauung zu heiraten ist auch eine strafbare Handlung. Wer diese Tat begeht, wird mit Gefängnis bestraft. Ein Muslim bzw. eine Muslime darf keine Sünde begehen und soll die Gesetze beachten. Die Gesetze verletzen ist eine Straftat, die Unruhen bzw. Zwietracht verursachen kann. Das ist im Islam verboten. Es ist im Islam nicht verboten, standesamtliche Trauung zu erfüllen. Das Gesetzt verbietet die islamische Trauung nicht. Zu der Zeit des Osmanischen Reiches pflegte man beide durchzuführen. In dem Erlaß von 1298 (1880 n.Chr.) steht im folgenden: “Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle sollen standesamtlich registriert werden.” Die Strafen der Vorbeter, die ohne Genehmigung islamische Trauung vollzogen, sind auf Seite 2434 des Staatlichen Protokoll des osmanischen Reiches ersichtlich. Daher muß jeder Muslim sich zuerst standesamtlich, dann islamisch trauen lassen. Es ist nicht unbedingt nötig, sich von einem Geistlichen trauen zu lassen. Rechtschaffene gelehrte Muslime dürfen islamisch vermählen. Atheisten und Verirrte nennen islamische Trauung als Vorbetertrauung, indem sie sie verachten. Sie behaupten, es sei nicht nötig, islamisch getraut zu werden, wenn man standesamtlich getraut wird. Sie betrügen die Muslime, indem sie die Lüge ausstreuen, islamische Trauung sei gesetzlich verboten. Jedoch ist die islamische Trauung erlaubt. Straftat ist es, sich nicht standesamtlich trauen zu lassen. Sie verleumden die Trauung, indem sie behaupten, es sei im Islam nicht nötig getraut zu werden; es stehe nicht im heiligen Koran. Wer die Trauung ablehnt wie jene, wird ungläubig. Ein solcher gleicht einem, der einen von fünf Grundsätzen des Islam verleugnet. Damit die islamische Trauung gültig sein darf, müssen Braut und Bräutigam gläubig sein. Das ist die wichtigste von den Bedingungen der islamichen Trauung. Deswegen muss man vor der Trauung fragen, ob die Braut und der Bräutigam die sechs Grundsätze des Glauben und die fünf Grundsätze des Islam wissen. Wenn nicht, so muss man sie diese und das Glaubensbekenntnis belehren und aussprechen lassen. Man muss zuerst ihren Glauben erneuern und sie danach vermählen. Die Trauzeugen müssen ebenfalls gläubig sein. Die islamische Trauung verursacht, dass die Ehefrau und der Ehemann glücklich leben. Jeder Muslim und jede Muslime müssen einenen großen Wert auf die Trauung legen, wenn sie wünschen, dass ihre Nachkommen gläubig und rechtschaffen werden und im Dies- und Jenseits das Glück erlangen.

In dem Buch Dürr-ül-muchtar (Die Auserwählten) zum Thema “Trauung des Ungläubigen” steht: Wenn eine Frau ohne Grund oder um sich scheiden zu lassen, glaubensabtrünnig wird, muss sie von dem Richter mit Gefängnisstrafe gezwungen werden, damit sie ihren Glauben erneuert. Die Gelehrten aus Buchara haben es so mitgeteilt. So ist auch das Rechtsgutachten. Die Gelehrten aus Belch äußerten, dass die Trauung einer Frau, falls sie glaubensabtrünnig wurde und dann abgeschworen hat, gültig ist. Nach den Mitteilungen des Buches Newâdir (Seltene Äußerungen) wird eine Frau, die glaubensabtrünnig ist, zur leibeigenen Dienerin im islamischen Land. Ihr Ehemann kauft sie von dem Fürst der Gläubigen. So wid sie zur leibeigenen Dienerin. St. Omar, Friede sei mit ihm, schlug mit der Peitsche eine Frau, die vor Männern gesungen hatte. Als man sagte, dass dabei ihr Kopf bloßgelegt wurde, sagte er, dass sie nicht mehr ehrwürdig sei. Ebû Bekr bin Omar Belchî[Ebu Bekr bin Omar Belchî, gest. 559 (1165 n.Chr.)] einer der Gelehrten des islamischen Rechts, ging an den Frauen vorbei, die mit bloßem Kopf und nackten Armen am Fluss Wäsche wuschen, und sagte daraufhin: Die sind nicht mehr ehrwürdig, weil sie das Gebot des Islam zur Verschleierung nicht beachten. Ihr Glaube ist zweifelhaft. Sie sind wie Sklavinnen, die in einem nichtislamischen Land gefangengenommen sind. Das ist eine der seltenen Äußerungen. Es ist beser, nicht seltene Äußerungen sondern die Äußerungen der Gelehrten zu befolgen und demnach zu handeln. So wird eine Frau nicht zur leibeigenen Dienerin, sondern zur Ehegattin ihres Ehemanns, falls ihr Glaube irgendwie zweifelhaft scheint.

St. İbni Âbidin, Friede sei mit ihnen, sagte: Es ist besser, weil es mühselig ist, nicht nach den Gelehrten aus Buchara zu handeln, sondern die Gelehrten aus Belch zu befolgen. Die islamischen Länder, die von Dschingis-Khan besetzt wurden, wurden nichtislamische Ländern. In einem nichtislamischen Land ist es nicht nötig, nach seltenen Äußerungen zu handeln. Die Frauen, die nach seltenen Äußerungen bezüglich St. Omar und Ebu Bekr bin Omar Belchî, Friede sei mit ihnen, als Sklavinnen bezeichnet wurden, dürfen im islamischen Land nicht als Sklavinnen betrachtet werden. Seltene Äußerungen sind nicht ganz sicher. Man muss sie nicht befolgen, solange man nicht dazu gezwungen ist. Da eine Glaubensabtrünnige im islamischen Land nach seltenen Äußerungen zur leibeigene Dienerin wird, darf man demnach auf ihre nackten Arme und ihr bloßen Kopf nicht blicken und als leibeigene Dienerin mit ihr nicht schlafen. So sind auch Dirnen in einem islamischen Land, weil sie unkeusch sind, darf man nicht mit ihnen geschlechtlich verkehren. Das gilt als Ehebruch.

Ein Muslim darf keiner Frau beiwohnen außer seiner Ehegattin und leibeigenen Dienerin. Wohnt der Muslim unvermählt mit einer Muslime oder Nichtmuslime im islamischen oder nicht islamischen Land, gilt es als Ehebruch. Ehebruch ist eine schwere Sünde. Obwohl man auf den Kopf, auf die Arme und Füße einer leibeigenen Dienerin von anderem blicken darf, ist der Beischlaf verboten. Nach dem islamischen Recht gibt es heute keine leibeigene Dienerin auf der Welt. Außer den achtzehn Frauen, die einem ewig verboten sind zu heiraten, darf man keine Körperteile der muslimischen oder nichtmuslimischen Frauen außer auf ihre Gesichter und Hände blicken, sei es sinnlich oder nicht. Es ist verboten, dass die Frauen in unangemessener Kleidung von den Männern gesehen werden, die nicht zur Familie bzw. engeren Verwandschaft gehören und dass sie mit denen plaudern und befreudet sind.

Zum Thema “Gesicherte” des Buches Dürr-ül Muchtar steht: Es ist untersagt, den nichtmuslimischen Frauen der muslimischen Gefangenen, und der Gesicherten im nichtislamischen Land beizuwohnen. Es ist einem nicht erlaubt mit irgendeiner Frau außer seiner Frau bzw. leibeigenen Dienerin im islamischen Land geschlechtlich zu verkehren. Keine Frau im islamischen Land darf zur leibeigenen Dienerin gemacht werden. Nichtmuslimische Frauen im nichtislamischen Land dürfen auch zu keinen leibeigenen Dienerinnen gemacht werden, solange sie nicht in ein islamisches Land geholt werden.

Der Text “Ehescheidung” im Buch Dürr-ül Muchtar lautet: Nach den vier Rechtsschulen darf ein Mann, der sich dreimal von seiner Frau geschieden oder dreimal das Wort zur Ehescheidung ausgesprochen hat, seine bisherige Frau nur dann wieder heiraten, wenn diese mit einem anderen Mann eine Ehe eingegangen und von diesem wieder geschieden worden ist. Diese Zwischenehe nennt man Hulle. Man darf den zweiten Mann nicht zwingen, sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Und es ist unerlaubt, es vorzuschlagen, unter der Voraussetzung, dass der zweite Mann mit der Absicht, sich scheiden zu lassen, die Frau heiratet. Aber wenn der zweite Mann freiwillig beabsichtigt hat, die betreffende Frau erst zu heiraten, dann sich von ihr scheiden zu lassen, ist es nicht verboten. Es ist sogar eine gute Tat. Wenn die Trauung des ersten Mann nach vier Rechtsschulen ungültig ist, soll er nach dreimaliger Ehescheidung die Zwischenehe veranlassen. Wenn die Voraussetzungen für die Trauung des ersten Mannes nicht volkommen erfüllt worden sind, beispielsweise falls bei der Trauung der Vormund nicht dabei war und Zeugen Sünder waren, muss er sich nach dreimaligen Ehescheidung an einen Geistlichen in der Rechtsschule Schafiî wenden, um ohne Zwischenehe seine Frau wiederheiraten zu dürfen. Der schafiitische Geistliche bzw. Mufti äußert ihm, dass seine Trauung in der Vergangenheit nach der Rechtsschule Schafiî gültig war, aber wegen der dreimaligen Ehescheidung nicht mehr gültig ist und dass er nach der schafiîtischen Lehre, die betreffende Frau wieder vermählen darf.

St. İbni Abidin, Friede sei mit ihm, sagte: Eine Trauung mit sündigen Trauzeugen bzw. ohne Zustimmung des Vormundes, ist nach der schafiitischen Rechtsschule nicht gültig. In dem Buch Tuchfet-ül-muchtâdsch (Seelische Heilung der Bedürftigen) steht:

Um jemanden von der Zwischenehe zu befreien, erklärt der Mufti die vorige Trauung für gültig. Der Ehemann und die Ehefrau dürfen nach der Rechtsschule Schafiî wieder getraut werden. St. Ibni Kasım, Friede sei mit ihm, schreibt für die Erläuterung des Buches Tuchfet-ül-muchtâdsch folgendes: Man lässt sich nach der Rechtsschule Schafiî wieder trauen. Die Zwischenehe wird nicht nötig sein. Die Anzahl der Ehescheidung ist höchstens drei. Ist deren Anzahl mehr als drei, so gillt sie als drei.

Der Text in der Erläuterung des Buches Emâlî Kasîdesi besagt: Wenn man betrunken oder unbewußt etwas sagt, was den Unglauben verursacht, wird man nicht ungläubig bzw. nicht glaubensabtrünnig. Lässt man sich betrunken von seiner Frau scheiden, so wird die Ehescheidung gültig sein. So ist es auch beim Kauf bzw. Verkauf. Wenn man betrunken oder unbewusst etwas sagt, was den Unglauben verursacht, wird man nicht ungläubig bzw. nicht glaubensabtrünnig. Wenn man als glaubensabtrünnig dreimal ausgesprochen oder geschrieben hat, daß man sich von seiner Frau hat scheiden lassen, soll man seinen Glauben erneuern und wieder getraut werden. Denn während man glaubensabtrünnig ist, gilt ebenfalls seine Trauung nicht mehr. Wer die Bedingungen für seine Trauung nicht erfüllt hat, läßt sich von seiner Frau nicht scheiden, indem er dreimal die Ehescheidung geäußert hat. Der soll die Voraussetzungen für die Trauung erfüllen und getraut werden und seinen Sünden abschwören. Ist seine Trauung nach seiner Rechtsschule gültig und nach anderen drei Rechtsschulen ungültig, so muss er der betreffenden Rechtsschule nachahmen und erneut getraut werden. Um sich von der Zwischenehe zu befreien, muss man auf eine von diesen drei Lösungen kommen; das nennt man Hîle-i scher’ijje.

Obwohl Allah, der Erhabene, erlaubt, die Ehescheidung auszusprechen, mag ER deren Erfüllung nicht. Selbst wenn man dieses Wort als Spaß ausspricht, muss man dessen Folgen tragen. Damit man sich nicht daran gewöhnt, dieses Wort auszusprechen, hat Allah, der Erhabene, den Männern vorgeschrieben, die Qual der Zwischenehe zu ertragen. Ein gläubiger Ehemann spricht das Wort der Zwischenehe nie aus, indem er an deren Qual denkt.

[Eine Witwe bzw. Jungfrau soll von ihrem Vater versorgt werden. Falls der Vater gestorben bzw. nicht dazu im Stande ist, soll einer der reichen Männer, denen ewig verboten ist, sie zu heiraten, diese Aufgabe übernehmen. Falls sie sich nicht darum kümmern, wird das benötigte Geld durch Staatsgewalt von denen genommen und ihr gegeben. Hat die Witwe bzw. Jungfrau keine Verwandte, so soll ihr der Staat ein Gehalt zuweisen. Denn im Islam sind die Frauen nicht gezwungen, Geld zu verdienen. Alle Bedürfnisse der Frauen müssen von den Betreffenden erfüllt werden.]

Der letzte Abschnitt des Buches Ni’met-i Islam (Glück des Islam) besagt folgendermaßen: Eine leibeigene Dienerin darf man mit der Genemigung ihres Herrn heiraten. Eine leibeigene Dienerin, die von ihrem Herrn ein Kind bekommt, heißt Ümm-i weled. Es ist verboten, sie bzw. ihr Kind zu verkaufen. Wenn ihr Herr stirbt, so wird seine leibeigene Dienerin frei. Ihre Kinder haben das Erbrecht. Ein Pflegekind ist kein leibliches Kind seines Pflegevaters. Das Eheverbot für die nahen Verwanten gilt füs das Pflegekind nicht. Doch es gilt für die Milchgeschwister.

DIE MILCHGESCHWISTER

Im türkischen Buch Nimet-i Islam steht: Dass Kind, das im Alter bis zu zweieinhalb Jahren von einer Frau, wenn auch nur einmal gestillt worden ist, heißt Rıda (Einwilligung). Diese Frau gilt für das gestillte Kind als Amme und ihr Mann als Ehemann der Amme, egal ob es direkt oder durch eine Saugflasche mit ihrer Milch genährt ist. Dieses Kind darf sie und ihre nahe Verwandten ewig nie heiraten, es muss sie aber wie seine Blutverwandten versorgen. Gegenseitig haben sie kein Erbrecht. Zwei Kinder, die kleiner als zwei Jahre sind, werden Milchgeschwister, wenn sie von der gleichen Frau gestillt worden sind. Sie dürfen einander nicht heiraten. Alle Blut- bzw. durch Milchschwester entstandene Verwandten der Amme gelten für die von ihr genährten Kinder, als ihre nahen Verwandten und deren Kinder als ihre Geschwister. Milchgeschwister dürfen untereinander nicht, aber Geschwister ihrer Milchgeschwister dürfen heiraten. Wenn zwei Kinder von zwei Frauen gestillt werden, die zu dem gleichen Ehemann gehören, werden diese Kinder Milchgeschwister wegen der ehelichen Gemeinsamkeit ihrer Amen. Sie dürfen einander nicht heiraten. Sind diese zwei Kinder Mädchen, so darf man sich nicht gleichzeitig mit beiden vermählen. Beim Michgeschwistersein soll man sogar die eheliche Verwandschaft beachten. Das nennt man Hurmet-i Musâhere. Beispielsweise darf man die geschiedene Frau, des von seiner Frau Gestillten ewig nicht heiraten. Ebenfalls ist es einer Frau ewig verboten, sich mit dem geschiedenen Mann einer Frau, die von ihr genährt wurde, zu vermählen. Das Wort; “die Milch fließt nicht nach oben sondern nach unten! Passt dem Islam nicht. Ein Mädchen und ein Junge, die von unterschiedlichen Brusten einer Frau genährt sind, dürfen einander heiraten. Bekommen zwei Frauen Kinder, nachdem sie ihre früheren Kinder gegenseitigt gestillt haben, dürfen die später geborenen Kinder einander heiraten, vorausgesetzt, dass sie nicht von der gleicher Brust ihrer Amme genährt wurden. Die Verwandten des Säuglings gelten nicht als Verwandte für seine Amme und deren Ehemann. Der Bruder der Amme darf sich beispielsweise mit der Schwester des Säuglings verehelichen.

Ein Mann darf die Mutter seiner Milchgeschwister heiraten, die von seiner Mutter gestillt worden sind. Aber die Geschwister, die zu einem Vater und unterschiedlichen Müttern gehören, dürfen sich ihre nahen Verwandten nicht heiraten. Ein Mann darf mämlich die Mutter seiner Geschwister bzw. Stieftöchter ewig nie heiraten.

Durch Geständnis oder Beweismittel kann man feststellen, ob zwei Menschen Milchgeschwister sind. Wenn ein Ehemann gesteht, dass seine Frau seine Milchschwester ist, ist deren Trauung nicht mehr gültig. Zwei gerechte Männer oder ein Mann und zwei Frauen gelten als Zeugen. Nur zwei Frauen oder ein Mann und eine Frau sind nicht ausreichen, als Zeugen zu gelten. Wenn man damit nicht einverstanden ist, sollte man sich an das Gericht wenden.

Solange es nicht nötig ist, müssen Frauen keine Kinder von anderen stillen. Andernfalls müssen sie wissen, welche Kinder sie gestillt haben.

Falls zwei Frauen ihre Milch vermischen und einen Säugling damit nähren, werden sie beide seine Ammen. [St. Ibni Âbidin sagt: Es ist nötige Verpflichtung, einen Säugling zu stillen, bis er mit Kindernährmittel genährt wird. Ihn danach bis zum Alter von zwei Jahren zu stillen ist empehlenswert. Es ist erlaubt, einen Säugling bis zum Alter von zweieinhalb Jahren zu stillen.] Nach diesem Alter ist das Stillen eines Säuglings unerlaubt, solange es nicht nötig ist.

Wenn die Milch einer Frau in einer Mischung von Wasser oder Tiermilch oder Medizin, weniger als die Hälfte vorhanden ist, darf sie aufgrund der Ernährung eines Säuglings keine Amme sein. Ebenfalls darf sie keine Amme sein, wenn sie mit ihrer gemolkenen Milch einen Säugling nährt, nachdem die Zusammensetzung ihrer Milch irgendwie geändert worden ist.

Man darf eine Frau, die ein uneheliches Kind hat, als Amme beauftragen. Jedoch ist es besser, dazu eine eheliches Kind besitzende Frau zu verpflichten.

Wenn bei einem Mädchen, das nicht jünger als 9 Jahre ist, Milch entsteht und ein Säugling gestillt wird, gilt es als Amme für dieses Kind. Wenn eine Frau einen dreijährigen Junge und ein einjähriges Mädchen stillt, gelten sie nicht als Milchgeschwister. Sie dürfen miteinander eine Ehe schließen. Man darf die Tochter seiner Milchschwester nicht heiraten. Das gilt auch für das Mädchen, dessen Amme seine Milchschwester ist. Man darf die Mutter seiner Milchgeschwister heiraten, deren Amme seine eigene Mutter ist. Man darf sich mit dem Milchbruder bzw. -schwester seiner Mutter vermählen. Ein Mann darf sich mit der Amme seiner Kindern verehelichen. Jemand darf sich mit der Tochter seines Onkels bzw. mit ihrer Milchschwester verheiraten. Man darf die Amme seiner Geschwister bzw. deren Milchschwester heiraten. Niemand darf die Amme seiner Mutter heiraten. Man darf sich mit der Tochter der Amme seiner Neffen bzw. Nichten vermählen. Niemand darf sich mit der Schwester seiner Amme verehelichen. Man darf die Tochter der Amme seiner Kinder heiraten. Niemand darf sich mit dem Mädchen, das von seiner Milchschwester gestillt wurde, vermählen. Niemand darf die Mädchen heiraten, die als Milchgeschwister der Kinder seiner Schwester bzw. seines Bruders gelten. Man darf die Schwester von denen heiraten, die als Milchschwester seiner Kinder gelten. Eine Frau darf einen Mann nicht heiraten, dessen Vater der Ehemann ihrer Amme ist, obwohl die Mutter des betreffenden Mannes nicht als ihre Amme gilt.

Der Eid des Ungläubigen bzw. des Glaubensabtrünnigen ist nicht gültig.

O Gläubiger! Nachdem dein Sohn seine Religion erlernt und angefangen hat, Gebet zu verrichten, muss er sich auf einen Beruf vorbereiten. Damit er einen Beruf wie Handel bzw. Handwerk erlernt, musst du ihn zu einem Fachmann schicken, der ein sittlicher rechtschaffener Muslim ist. Wünsch dir nicht, dass dein Sohn sehr reich sondern, dass er sittlich, fügsam, fromm und gottesfürchtig wird. Der Islam gebietet, einen Beruf auszuüben. Zu unserer Zeit legen alle Nationen großen Wert auf Handwerk und Handel und sorgen dafür, dass ihre Kinder diese von der Pike auf lernen. Andere Berufe sind auch wertvoll. Du musst auch die Gebote des Islams bezüglich der Berufe deinem Sohn lehren, um ihn vor Verbotenen zu schützen.

DIE GUTEN SITTEN IM STADTVIERTEL

160 — Solange es nicht nötig ist, geh’ nicht durch die Gassen des Stadviertels. Besuche nie die Stellen, wo man Alkohol trinkt, Hasardspiel spielt, tanzt, Tänzerin und Musikantin zuschaut! Und schicke deine Familienangehörigen niemals zu solchen Stellen. Solche Stellen heißen Sündergesellschaft. Blicke niemals auf ein Mädchen bzw. eine Frau, seien sie in unangemessener Kleidung oder nicht. Wer ein Mädchen sieht, aber nicht auf sie blickt, weil es verboten ist, wird wie ein Märtyrer belohnt.

Nähere dich keinem Mädchen oder keiner Frau. Im ersten Blick kannst du erkennen, ob sie zu deiner Familie gehört. Für den ersten Blick begehst du keine Sünde. Aber wenn du mehrmals auf sie blickst, begehst du Sünde. St. Ali, Segen ALLAH’s, des Erhabenen, sei mit ihm, sagte: “In meinem Leben habe ich niemals Frauen wollüstig angesehen.” Frauen wollüstig ansehen ist die Sünde der Augen. Man soll es bereuen und nicht wiedertun. Mische dich nicht in alle Dinge ein; dich trifft ein Unglück oder du wirst verleumdet.